Post von der Polizei im Strafverfahren erhalten? Was Sie jetzt tun sollten

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Post von der Polizei ist selten ein gutes Zeichen. Wer ein Schreiben von der Polizei im Briefkasten findet, sollte dennoch nicht verzweifeln und sich schnell anwaltliche Hilfe suchen - insbesondere wenn es sich um Post in einem Strafverfahren handelt.

Woran erkenne ich, dass es sich um Post in einem Strafverfahren gegen mich handelt?

Sobald in dem Schreiben der Polizei die Rede davon ist, dass Sie sich als Beschuldigte oder Beschuldigter zu einem Vorfall äußern können, ist von einem Strafverfahren auszugehen. Oftmals steht in dem Schreiben der Polizei auch, dass gegen Sie ein Strafverfahren geführt und welches Delikt Ihnen vorgeworfen wird. Schreiben von der Polizei erhalten zudem einen Hinweis auf § 163a StPO oder § 136 StPO.

Äußerungsbogen im Strafverfahren

Mit dem sogenannten Äußerungsbogen wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, der Polizei die Sache aus Ihrer Sicht schriftlich mitzuteilen. In den meisten Fällen wird Ihnen eine Frist zur Antwort eingeräumt. Sie können sich in einem Strafvefahren aber jederzeit und nicht nur innerhalb der von der Polizei gesetzten Frist äußern. 

Als Strafverteidigerin rate ich Ihnen dringend davon ab, einen Äußerungsbogen der Polizei auszufüllen. Alles, was Sie in den Äußerungsbogen schreiben, steht schwarz auf weiß in der Ermittlungsakte und kann nicht revidiert werden. Es sollte immer erst die Ermittlungsakte eingesehen werden, bevor man sich in einem Strafverfahren zur Sache äußert.

Vorladung zum Vernehmungstermin

In manchen Fällen schickt die Polizei Beschuldigten keinen Äußerungsbogen, sondern einen Termin zur Vernehmung. In diesem Vernehmungstermin sollen Beschuldigte die Möglichkeit bekommen, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Auch der Einladung zur Vernehmung sollten Sie auf keinen Fall nachkommen. Denn Sie wissen nicht, was die Ermittlungsbehörden gegen Sie in der Hand haben und mit welchen Fragen Sie in einer Vernehmung konfrontiert werden. Auch wenn es vernünftig erscheint, der Polizei die Sache aus Ihrer Perspektive zu schildern, sollten Sie den Termin ohne Akteneinsicht nicht wahrnehmen.

Keine Kontaktaufnahme zur Polizei

Sie sollten nicht bei der Polizei anrufen und einen Vernehmunsgtermin absagen oder erklären, warum Sie den Äußerungsbogen nicht oder erst später ausfüllen werden. Wer sich telefonisch bei der Polizei meldet läuft Gefahr, in ein Gespräch verwickelt zu werden. Das ist insofern problematisch, als dass die Polizei von Telefonaten mit Ihnen einen Vermerk anfertigt. In diesem wird notiert, was Sie gesagt haben sollen. Hier fangen die Probleme oft an.

Strafverteidigerin einschalten und Akteneinsicht beantragen

Egal um welches Delikt es sich handelt, reagieren Sie auf Post von der Polizei nicht und schalten Sie eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger ein. Erst nach der Einsicht in die Ermittlungsakte und einer anwaltlichen Beratung sollte - in geeigneten Fällen - eine Stellungnahme zur Sache abgegeben werden. 

Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter oder einen Äußerungsbogen von der Polizei erhalten? Melden Sie sich telefonisch oder per E-Mail in meiner Kanzlei und vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenfreie Erstberatung.


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