Postalische Werbung und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) | Die Pflichten des Werbetreibenden

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Wer postalische Werbesendungen rechtskonform versenden will, muss seit Mai 2018 auch die Regelungen der DSGVO beachten. Das liegt daran, dass bei Direktwerbung immer personenbezogene Daten verarbeitet werden, deren Schutz durch die DSGVO gesichert werden soll.

Wann die Direktwerbung rechtmäßig ist, ist in Art. 6 Abs. 1 DSGVO geregelt: Beispielsweise genügt eine Einwilligung, um die Rechtskonformität der Werbung zu sichern.

Bei der Kaltakquise jedoch hat kein vorheriger Kontakt zu den potentiellen Kunden stattgefunden. Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erlaubt diese inzwischen immer häufiger genutzte Art der Werbung, sofern die Werbung den berechtigten Interessen des Werbenden dient und nicht die Interessen der von der Werbung betroffenen Person überwiegen.

Die berechtigten Interessen des Werbenden

Die Erwägungsgründe zur DSGVO statuieren, dass die Datenverarbeitung mit dem Ziel der Direktwerbung ein berechtigtes Interesse darstellen kann. Zusätzlich ist laut dem OLG München (Urteil v. 24.10.2018 3 U 1551/17) das „berechtigte Interesse“ weit auszulegen, sodass auch wirtschaftliche und ideelle Interessen des Werbetreibenden berücksichtigt werden sollen. Die Kaltakquise wird also durch die DSGVO nicht verboten, sondern einzelfallabhängig gemacht.

Pflichten des Werbetreibenden

Bei der Kaltakquise muss der Werbende aber eine für die Datenerhebung verantwortliche Person benennen und die Quelle der Adresse bekanntgeben. Adressen aus Online-Impressen dürfen nicht verwendet werden, da diese lediglich zur verpflichtenden Anbieterkennzeichnung dienen.

Außerdem muss ein verständlicher und ausdrücklich hervorgehobener Hinweis enthalten sein, dass der Empfänger der Werbung widersprechen darf.

Bei der Kaltakquise muss außerdem darauf geachtet werden, dass der Werbebrief nicht eine Irreführung des Verbrauchers provoziert, indem dieser nicht mehr frei entscheiden kann, ob er die Werbung zur Kenntnis nehmen möchte oder nicht. Das wäre der Fall, wenn die Wichtigkeit des Briefs über eine behördentypische Umschlagsfarbe oder den Hinweis „Vertraulich“ suggeriert wird. Die Irreführung stellt einen Verstoß gegen das UWG dar. Auch der Aufdruck „Dialogpost“ kann diesen Eindruck nicht relativieren, da ein Durchschnittskunde nicht weiß, dass dies ein Weg ist, Werbung günstig über die Deutsche Post zu versenden. (LG Braunschweig, Urteil v. 19.03.2015; 21 O 726/14)

Ob Sie nun rechtskonforme Direktwerbung starten möchten oder sich als betroffener Verbraucher gegen ebendiese wehren möchten – wir stehen Ihnen in beiden Situationen gerne beratend zur Seite. Nutzen Sie hierzu gern auch unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung.

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

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