P&R-Insolvenz: Schadenersatz bei fehlerhafter Beratung möglich

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Beratung von Kapitalanlegern sowohl anlegergerecht wie auch anlagegerecht zu erfolgen. Eine Pflichtverletzung führt zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Berater und es kann grundsätzlich die komplette Rückabwicklung der Direktinvestition geltend gemacht werden.

Direktinvestments sind grundsätzlich ungeeignet für vorsichtige Anleger

Der Berater hat das Anlageziel des Kunden zu eruieren. Viele Anleger geben als Anlageziel eine sichere Altersvorsorge an. Direktinvestments in Container und andere Vermögenswerte gelten jedoch wegen konjunktureller Schwankungen und der Insolvenzproblematik grundsätzlich als risikoreich. Empfiehlt ein Berater einem Anleger zur sicheren Altersvorsorge eine konjunkturabhängige und insolvenzgefährdete Anlage mit Totalverlustrisiko, liegt häufig keine anlegergerechte Beratung vor. Direktinvestments sind grundsätzlich nicht für Anleger geeignet, bei denen Sicherheit an oberster Stelle steht.

Angeblich sichere Mietzinszahlungen und Rückkäufe als Lockmittel

Die vertraglich festgelegten Mieten und Rückkaufentgelte wurden im Rahmen der Beratung häufig als sicher und risikolos dargestellt. Der Finanzberater hat aber darauf hinzuweisen, dass es u. a. wegen eines geänderten Marktes zu Mietausfällen kommen kann und/oder der Rückkauf von der finanziellen Leistungsfähigkeit der daran beteiligten Gesellschaften abhängt. Werden dem Anleger derartige wesentliche Risiken verschwiegen, liegt regelmäßig eine nicht anlagegerechte Beratung vor.

Hinweis auf die Gefährdung des sonstigen Vermögens des Anlegers erforderlich

Ferner hat der Anlageberater darauf hinzuweisen, dass bei derartigen Direktinvestments über das Risiko des Totalverlustes der Vermögensanlage hinaus wegen des Eigentumserwerbs an den Containern auch eine Gefährdung des sonstigen Vermögens des Anlegers erfolgen kann. Dies kann zum Beispiel dann eintreten, wenn der erworbene Container für ein Schadensereignis ursächlich ist und der Eigentümer für den Schaden (ggf. nach einer ausländischen Rechtsordnung) persönlich haftbar gemacht wird. Über diese Risiken, die sich aus der Besonderheit eines Direktinvestments mit Eigentumserwerb ergeben, hat ein Anlageberater im Rahmen einer anlagegerechten Beratung ebenfalls aufzuklären. 

Komplette Rückabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes

Für das Vorliegen einer schadensersatzbegründenden Pflichtverletzung sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Liegt eine Pflichtverletzung vor, ist der Anleger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution so zu stellen, als hätte er das Direktinvestment in die Container nie vorgenommen. Die Bank oder der Finanzberater haben den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand (hier: der Beratungsfehler) nicht eingetreten wäre. Der Anleger kann in diesen Fällen also die komplette Rückabwicklung des Containerkaufs geltend machen.

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