Prämiensparverträge: Finanzaufsicht rät Sparern, Ansprüche zu prüfen

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Die Finanzaufsicht rät Sparern, ihre Prämiensparverträge auf eine höhere Verzinsung prüfen zu lassen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte mit betroffenen Banken einen runden Tisch einberufen. Ziel dessen war es, eine kundengerechte Lösung für zu niedrig verzinste Prämiensparverträge zu erarbeiten. Eine angemessene Einigung mit den Banken zugunsten der Sparer konnte die Finanzaufsicht nicht erwirken und ruft die Sparer nunmehr auf, selbst tätig zu werden.

Unwirksame Vertragsbedingungen

Die Finanzaufsicht hatte bereits im Februar 2020 die Praxis von Banken kritisiert, langfristige Sparverträge nicht angemessen bzw. zu niedrig zu verzinsen. Häufig sehen die Vertragsbedingungen der Sparverträge vor, dass die Bank die Verzinsung anpassen kann. Hierbei hat die Bank jedoch kein völlig freies Ermessen, wie dies die Sparbedingungen vorsehen. Solche Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Folge solcher unwirksamen Regelungen ist es, dass der Vertrag und damit die Zinsberechnung anzupassen sind. Eine solche fällt nicht selten zugunsten der Sparer aus.

Zinsanpassung zugunsten der Kunden

So hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach geurteilt, dass die Bank die Zinsen bei langfristigen Sparverträgen auch an langfristigen Referenzzinssätzen zu orientieren hat. Hierbei handelt es sich um Zinssätze, die in der Kreditwirtschaft als Orientierungsgröße herangezogen werden und auch bei Sparverträgen mit Kunden zu berücksichtigen sind. Der langfristige Referenzzinssatz ist in der Regel höher als kurzfristige Zinssätze, so dass dies zu einer höheren Verzinsung führen kann. Dabei hat die Bank zu beachten, dass die Anpassung regelmäßig erfolgt und Veränderungen des Referenzzinssatzes angemessen berücksichtigen muss.

Weiterhin ist bei der Zinsanpassung zu berücksichtigen, dass der Abstand zwischen Vertragszins des Sparvertrags und dem Referenzzinssatz gleich bleiben muss. Folglich ist die Bank nicht berechtigt, den Zins des Sparvertrags so herunter zu schrauben, dass die Differenz des neu ermittelten Sparzinses höher ausfällt, als dies zu Beginn des Sparvertrages zwischen Spar- und Referenzzinssatz der Fall gewesen ist.

Banken verweigern freiwillige Anpassung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte die Banken bereits aufgefordert, von sich aus auf die Kunden zuzugehen und diese zu informieren. Dies ist unterblieben. Der im November 2020 einberufene runde Tisch endete nun ergebnislos, so dass die Finanzaufsicht nunmehr die Sparer zum Handeln auffordert. Daneben prüft die Bundesanstalt, im Rahmen der Mißstandsaufsicht gegenüber den Banken tätig zu werden, um einen erheblichen, dauerhaften oder wiederholten Verstoß gegen Interessen der Bankkunden zu unterbinden.

Für den Fall von Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Philipp Neumann (Kanzlei 2vier2 in Frankfurt am Main) unter der Telefonnummer 069-770394690 bzw. per Mail unter neumann@kanzlei-2vier2.de zur Verfügung. Rechtsanwalt Philipp Neumann ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit über 14 Jahren in der Prozessführung tätig.  


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