Praxisfragen zur Corona-Testpflicht für Arbeitgeber

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1. Müssen und dürfen alle Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auf Corona testen?
Aktuell ist nur eine Testangebotspflicht des Arbeitgebers vorgesehen. Arbeitgeber sind daher bislang grundsätzlich weder berechtigt, noch verpflichtet ihre Arbeitnehmer auf Corona zu testen.

Für bestimmte Arbeitgeber kann bereits eine Testpflicht bestehen (z.B. im Pflegebereich).

Ferner kann bei konkreten Anhaltspunkten für eine Corona-Infektion (z.B. Rückkehr aus Risikogebiet oder typische Corona-Symptome) eine Testpflicht in Betracht kommen.

2. Was kann ein Arbeitgeber tun, wenn ein Arbeitnehmer einen rechtmäßig angeordneten Corona-Test verweigert?

Wird der rechtmäßig angeordnete Test verweigert, kommt eine Abmahnung und unbezahlte Freistellung in Betracht.

3. Müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ein positives Corona-Testergebnis mitteilen?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer Befunde nicht mitteilen, da es sich um besonders sensible Gesundheitsdaten handelt. Allerdings kann es im Einzelfall aufgrund überwiegender Interessen des Arbeitgebers eine Pflicht zur Mitteilung eines positiven Testergebnisses geben. Sofern ein Arbeitnehmer das Testergebnis nicht mitteilt und Anhaltspunkte für eine Corona-Infektion bestehen, sollte der Arbeitnehmer – wenn möglich – ins Home-Office geschickt und ein beim Arzt oder im Testzentrum durchgeführter Test empfohlen werden. Sofern kein Home-Office möglich ist, kommt eine unbezahlte Freistellung und ggf. auch eine Abmahnung in Betracht.

4. Was sollten Arbeitgeber tun, wenn im Rahmen des Testangebots ein positiver Corona-Test bekannt wird?

Arbeitgeber sind gut beraten, als Bestandteil des Arbeitsschutzes währen der Corona-Pandemie eine Vorgehensweise für den Fall eines positiven Selbsttests schriftlich festzulegen und im Betrieb bekannt zu geben. Hierzu sollte ein Hinweis an den positiv getesteten Arbeitnehmer zählen, sich schnellstmöglich aus dem Betrieb zu entfernen sowie bei einem Arzt oder in einem Testzentrum nochmals testen zu lassen und sich einstweilen in häusliche Quarantäne zu begeben. Sollte das positive Ergebnis bestätigt werden, hat der Arbeitnehmer eine Krankschreibung vorzulegen und erhält grundsätzlich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Ferner sollte der positiv getestete Arbeitnehmer gebeten werden, etwaige Personen zu nennen, mit denen er im Rahmen der Arbeit Kontakt hatte. Auch sollte der Arbeitnehmer zur Nachverfolgung von Infektionsketten um Mitteilung gebeten werden, seit wann er Symptome hat. 


5. Sind alle Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet die Corona-Testergebnisse zu dokumentieren?
 Eine Dokumentationspflicht bezüglich der Testergebnisse ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Sofern allerdings eine Testpflicht besteht, kann der Arbeitgeber auch nach den einschlägigen Landesregelungen berechtigt/verpflichtet sein, das Testergebnis zu dokumentieren.

Ferner sollten Arbeitgeber die Arbeitnehmer informieren, falls, wie lange und für welchen Zweck die Testergebnisse erhoben und verwendet werden sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen angeben (Art. 13 DSGVO).

6. Wie muss die Vertraulichkeit der dokumentierten Testergebnisse sichergestellt werden?
 

Es müssen die technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden, die gemäß Art. 32 DSGVO zum Schutz von personenbezogenen Daten allgemein vorgesehen sind (bspw. die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten; Zutrittskontrolle; Zugangskontrolle usw.). Demgemäß ist also sicherzustellen, dass die Daten nicht zur Kenntnis von unbefugten Personen gelangen können.

7. Wer darf Einsicht in die Aufzeichnungen erhalten?
Der Kreis der zugriffsberechtigten Personen ist auf diejenigen zu beschränken, die im Rahmen ihrer Funktion die Kenntnis zwingend benötigen. Dies kann beispielsweise die die Personalabteilung oder die Geschäftsleitung sein.

8. Müssen und dürfen Arbeitgeber positive Testergebnisse an Behörden weitergeben?

Grundsätzlich besteht eine Meldepflicht nur für bestimmte Einrichtungen (z.B. Ärzte, KiTAs). Daher müssen und dürfen nur diese Einrichtungen Testergebnisse an die Behörden (Gesundheitsämter) weitergeben.

9. Was droht Arbeitgebern, die keine Testangebote machen?

Arbeitgebern, die keine Testangebote machen, droht eine Ordnungswidrigkeit und ein Bußgeld.

10. Können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auf Testzentren oder eine Kostenübernahme verweisen?

Grundsätzlich nein, da der Arbeitgeber die Tests bestellen und vorhalten muss. Es könnten alternativ zu Testangeboten durch den Arbeitgeber allenfalls externe zuverlässige Dritte beauftragt werden, deren Kosten der Arbeitgeber trägt.

11. Dürfen Arbeitgeber fragen, ob der Arbeitnehmer gegen Corona geimpft ist oder bereits eine Corona-Infektion in den letzten 6 Monaten hatte?

Grundsätzlich nein, da es sich um besonders geschützte Gesundheitsdaten handelt und die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich kaum zu rechtfertigen ist. Nach derzeitigem Stand ist auch keine gesetzliche Impf-Pflicht geplant, aus der sich eine Nachweispflicht über die Impfung ergeben könnte. Die Daten über eine bereits erfolgte Krankheit oder über eine Impfung sollten daher nicht erhoben werden. 


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