Preiserhöhungen bei Strom- und Gasverträgen - so einfach geht es dann doch nicht!

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LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2022, Az. 12 O 247/22 (noch nicht rechtskräftig)

Wie verbindlich sind eigentlich Preiszusagen/ Preisgarantien in Strom- und Gaslieferungsverträgen für Verbraucher?


Die aktuelle Entscheidung über den Eilantrag des LG Düsseldorf zeigt, dass Preisgarantien auch nach wie vor eine Bindungswirkung haben und nicht einfach wegen steigender Beschaffungskosten außer Kraft gesetzt werden können.

Die außerplanmäßige Erhöhung des Energieversorgers ExtraEnergie GmbH wurde mit dem Anstieg der Beschaffungskosten und § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) begründet.

Das Gericht hat aber keine Störung der Geschäftsgrundlage trotz der derzeitigen Situation auf dem Energiemarkt gesehen. Es obliegt dem unternehmerischen Risiko.

Der Beschluss ist zwar noch nicht rechtskräftig, ist aber dennoch bereits jetzt ein Erfolg für die Verbraucher. Zu der ExtraEnergie GmbH gehören auch die Marken „prioenergie“ und „hitenergie“.

Wir kennen diese Vorgehensweise und Argumentation aber auch von einer Vielzahl an anderen Unternehmen, z.B.: Primastrom, voxenergie, gas.de, grünwelt, stromio, ...


Bedeutet das, dass mein Energieversorger überhaupt nichts erhöhen darf?

Zunächst einmal muss man hierfür zwingend in den eigenen Vertrag und in die dazugehörigen allgemeinen Geschäftsbedingungen schauen. Hier erkennt man, ob der Preis den man für die verbrauchte Kilowattstunde (Arbeitspreis) und den monatlichen/jährlichen Grundpreis bezahlen muss tatsächlich zugesichert wurde, oder ob sich der Vertragspartner entsprechende Anpassungsmöglichkeiten eingeräumt hat. In der Regel findet man sog. eingeschränkte Preiszusagen, die zumindest Faktoren auf die der jeweilige Energielieferant selber direkt keine Einflussmöglichkeit hat nicht mit in die Preiszusagen einbeziehen (z.B.:. Steuern, Umlagen, etc.). Eine Preiserhöhung aufgrund dieser Faktoren wäre daher zulässig, eine Preiserhöhung die die Einkaufspreise weitergibt aber nicht.

Das Preiserhöhungsschreiben muss auch so transparent gestaltet sein, dass der Kunde dies nachvollziehen können muss und der Kunde muss mindestens einen Monat vorher darüber informiert werden, § 41 V EnWG (ggf. enthalten die AGB sogar eine längere Ankündigungsfrist).

Der Vertragspartner muss den Kunden auch darauf hinweisen, dass der den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf.

Notieren Sie sich regelmäßig Ihre Zählerstände, um anschließend die Abrechnung überprüfen zu können.


Was kann ich tun, wenn ich ein Preiserhöhungsschreiben erhalte und mit diesem nicht einverstanden bin?

Sie sollten diesem schriftlich (Einwurfeinschreiben) widersprechen und zur Fortsetzung des Vertrages zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen auffordern. Auch hier gilt: Zählerstände ablesen, ggf. per Foto dokumentieren.



Was kann ich tun, wenn ich der Meinung bin, dass die Preisanpassung durchaus möglich ist, ich habe einen günstigeren Anbieter finden kann?

Sie können den Vertrag dann aufgrund eines Sonderkündigungsrechts kündigen. Das Preiserhöhungsschreiben muss hierzu auch einen entsprechenden Hinweis enthalten. Das Sonderkündigungsrecht besteht gem. § 41 V EnWG bei den Sonderverträgen (also außerhalb der örtlichen Grundversorger) mind. einen Monat.


Wenn Sie Probleme mit ihrem Energievertrag haben, dann können Sie sich gerne an die Kanzlei WBK wenden. Wir helfen Ihnen kompetent im Bereich des Energierechts weiter.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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