Privat/gewerblich: Abmahnung Kanzlei Schroeder für MissionDirect Trading Ltd. & Co. KG

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Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen des Vorwurfs von gewerblichem Handeln im Internet bei gleichzeitigem Auftreten als privater Verkäufer erreichte kürzlich einen unserer Mandanten. Abgemahnt hatte ihn die Kanzlei Lutz Schroeder im Auftrag der MissionDirect Trading Limited & Co. KG.

Wieder einmal ist Gegenstand der Abmahnung die Abgrenzung von privatem zu gewerblichem Handeln. Unserem Mandanten wird in der Abmahnung vorgeworfen, über eBay als privater Verkäufer aufzutreten, obwohl er bereits in gewerblichem Umfang verkaufe. Daher müsse er sich auch als gewerblicher Verkäufer registrieren und die zahlreichen Informationspflichten, die ein gewerblicher Verkäufer erfüllen muss, erfüllen. Konkret wird unserem Mandanten vorgeworfen:

- als privater Verkäufer aufzutreten,

- kein vollständiges Impressum zu haben,

- keine Widerrufsbelehrung zu verwenden,

- nicht über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht zu belehren und

- keinen Link zur Plattform zur Online-Streitbeilegung (ODR-Plattform) vorzuhalten.

Diese nicht erfüllten Informationspflichten seien wettbewerbswidrig. Unser Mandant wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € zu erstatten.

Die Abmahnung beruht im Wesentlichen also auf dem Vorwurf, als gewerblicher Verkäufer und nicht mehr rein privat zu verkaufen. Dies wirft die Frage auf, ab wann gewerbliches Handeln vorliegt und wann noch von rein privatem Handeln gesprochen werden kann.

Die Abgrenzung von privatem zu gewerblichem Handeln ist für den juristischen Laien nur sehr schwierig vorzunehmen, da sie anhand zahlreicher Kriterien erfolgt. Es sind unter anderem zu bewerten:

- Anzahl der aktiven Angebote

- Art der angebotenen Produkte

- Wird Neuware oder Gebrauchtware angeboten?

- Dauer der Verkaufstätigkeit

- Anzahl der Bewertungen

Sofern Sie Onlinehändler sind – ganz gleich auf welchem Gebiet – sollte daher durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auch vorbeugend überprüft werden, ob Sie tatsächlich nur als privater Händler tätig sind, oder ggf. die zahlreichen Informationspflichten eines gewerblichen Händlers erfüllen müssen. 

Im Wettbewerbsrecht gibt es zahlreiche Entscheidungen verschiedener Gerichte, die ab dem Überschreiten eines bestimmten Kriteriums gewerbliches Handeln annahmen.

Übersicht Rechtsprechung:

Gericht

Kriterium

OLG Koblenz

252 Bewertungen in 7 Monaten

OLG Hamburg

242 Bewertungen in 2 Jahren

LG Berlin

230 angebotene Artikel in 5 Monaten

OLG Hamburg

Verkauf von hauptsächlich gleichartigen Produkten

LG Hannover

Anbieten von (Bekleidungs-) Waren in verschiedenen Größen


Nach Abwägung der Kriterien, die für eine gewerblichen Tätigkeit sprechen, stehe fest – so heißt es jedenfalls in der Abmahnung –, dass unser Mandant nicht mehr nur rein privater Verkäufer sei. Da unser Mandant also gewerblicher Verkäufer sei und nur als privater Verkäufer angemeldet sei, erfülle er zahlreiche Informationspflichten für gewerbliche Händler nicht. 

Welche Konsequenzen hat es, wenn man gewerblicher Verkäufer wird?

Gewerbliche Verkäufer müssen eine Vielzahl von Pflichten beachten und erfüllen. Diese ergeben sich aus unterschiedlichen Gesetzen. Die folgende Aufzählung ist nicht abschließend: Dem Verbraucher muss bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht eingeräumt und hierüber belehrt werden. Es besteht die gesetzliche Mängelhaftung für volle zwei Jahre, die für Neuwaren nicht einschränk- oder ausschließbar ist. Ein Link zur Online-Streitschlichtungsplattform muss in anklickbarer Weise angegeben werden („OS-Plattform“). Das Nichterfüllen der Informationspflichten als gewerblicher Verkäufer kann wettbewerbswidrig sein. Die Informationspflichten sind zumeist sogenannte Marktverhaltensregelungen, wobei einzelne Punkte durchaus von den Gerichten unterschiedlich beurteilt werden. Eine Nichteinhaltung dieser Regelungen kann von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden. 

Welche Konsequenzen hat eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

In einer Abmahnung wird ein sogenannter Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Dies geschieht durch die Aufforderung zur Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wird eine solche Erklärung – die oft schon als vorformuliertes Muster an die Abmahnung angeheftet ist – unterschrieben, verpflichtet man sich dazu, eine bestimmte Handlung in Zukunft zu unterlassen. Bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung müssen Vertragsstrafen in z.T. sehr hoher Höhe gezahlt werden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist also ein rechtsverbindliches Dokument mit weitreichenden Auswirkungen. Sie sollte daher nur nach vorheriger Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt abgegeben werden. Oftmals sind vorformulierte Unterlassungserklärungen nachteilig für den Abgemahnten formuliert und können ein Schuldeingeständnis darstellen.

Abmahnung erhalten?

- Bewahren Sie Ruhe, wir können Ihnen helfen.

- Reagieren Sie nicht selbstständig.

- Beachten Sie gesetzte Fristen.

- Wenden Sie sich an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt Abmahnschreibens via Telefon oder E-Mail kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten. 

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Rufen Sie unsere Rechtsanwälte an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail zu. Wir prüfen Ihren Fall und geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage.


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