Private Berufsunfähigkeitsversicherung und Selbstständigkeit

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Auch Selbstständige können sich grundsätzlich gegen Berufsunfähigkeit versichern lassen.

Definition Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit wird in der privaten Versicherung wie folgt definiert: 

„Berufsunfähigkeit ist die langfristige Beeinträchtigung, den zuletzt ausgeübten Beruf durch eine Krankheit, einen Unfall oder Invalidität ausüben zu können.“

Gegenstand der Versicherung: zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Betrieb

Versichert ist also hier nicht die grundsätzliche Fähigkeit, noch erwerbstätig zu sein, sondern die Verhinderung, den zuletzt ausgeübten tatsächlichen Beruf (zuletzt ausgeübte Tätigkeiten) körperlich noch schaffen zu können. Soweit die Versicherungstarife von dem „zuletzt“ ausgeübten Beruf ausgehen, so ist es also zunächst gleichgültig, welchen Beruf man bei Abschluss des Vertrages ausgeübt hatte.

Problem der Selbstständigkeit: Pflicht zur Umorganisation

Grundsätzlich gelten für den Selbstständigen die gleichen Voraussetzungen, was den medizinischen Teil (Krankheit oder Behinderung) angeht. Da der Selbstständige seinen Beruf jedoch dadurch selbst gestalten kann, dass er Einfluss auf seine Tätigkeit innerhalb der Firma nehmen kann, ist es für ihn umso schwieriger, den Zustand der Unfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne tatsächlich zu erreichen:

„Da der Beruf des selbstständigen Betriebsinhabers von vornherein die Möglichkeit einschließt, das eigene Tätigkeitsfeld innerhalb des Betriebes selbst zu wählen, ist auch bei der Beeinträchtigung der zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeiten ein Eintritt von Berufsunfähigkeit zu verneinen, wenn dem Inhaber die Möglichkeit offen steht, eine zumutbare anderweitige Tätigkeit im Betrieb aufzunehmen, etwa indem Tätigkeiten von Mitarbeitern nunmehr vom Betriebsinhaber übernommen werden.“

(OLG Frankfurt mit Hinweis auf BGH)

Konkrete Tätigkeit – persönlicher Zuschnitt des Betriebes auf den Inhaber

So geht die Rechtsprechung davon aus, dass es auch beim Selbstständigen darauf ankommt, welche konkreten Tätigkeiten er zuletzt im eigenen Betrieb ausgeführt hat, verweist jedoch darauf, dass ein Betrieb dann so organisieren muss, dass er auch weiter im Betrieb tätig sein kann, gegebenenfalls selbst andere Arbeiten ausüben muss.

Nur wenn der Betrieb ohne den persönlichen Einsatz des Betriebsinhabers nicht mehr aufrechterhalten werden kann, weil der Betrieb beispielsweise maßgeblich an der Person des Inhabers mit bestimmten Tätigkeiten (Gewinnung von Neukunden, obligatorische Betreuung der Altkunden, besonders künstlerisches oder handwerkliches Geschick etc.) hängt, so kommt eine Berufsunfähigkeit in Betracht. Im Einmannbetrieb dürfte das deutlich unproblematischer sein als bei einem geschäftsführenden Alleingesellschafter eines mittelständischen Betriebes.

Beweislast

Den Versicherungsnehmer trifft im Bereich der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung die volle Darlegungs- und Beweislast. Er hat im Falle eines Gerichtsverfahrens detailliert vorzutragen, wie sein bisheriger Tagesablauf aussieht und warum er nicht mehr in der Lage ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Er hat zudem vorzutragen, warum es für seinen Betrieb weder personell noch fachlich unmöglich ist, den Betrieb entsprechend anders zu organisieren.

Fazit

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Selbstständige durchaus kritisch zu betrachten. Faktischen Versicherungsschutz kann wohl nur derjenige erhalten, dessen Betrieb allein auf seine Person zugeschnitten ist. Dies wird wohl insbesondere bei kleineren Betrieben oder bei herausragenden, nicht durch andere zu ersetzenden Fähigkeiten des Inhabers der Fall sein können.

Ihr Ralf Müller-Päuker

Foto(s): ©Adobe Stock/ Andrey Popov

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