Probezeit gilt nicht automatisch, sondern muss jeweils vereinbart werden

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Teilweise scheint bei Arbeitgebern die Vorstellung vorzuherrschen, dass ein Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten sechs Monate stets unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden kann, „da ja die ersten sechs Monate als Probezeit gelten“. Diese Vorstellung ist falsch!

1. Was sagt das Gesetz?

Zwar bestimmt § 622 BGB, dass ein Arbeitsverhältnis „längstens für die Dauer von sechs Monaten“ mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Dies gilt jedoch nur während einer „vereinbarten“ Probezeit. Die Arbeitsvertragsparteien müssen sich also einig sein, dass die ersten (bis zu) sechs Monate als Probezeit gelten sollen. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, dann liegt auch in den ersten sechs Monaten – vorbehaltlich anderslautender tarifvertraglicher Regelungen – keine Probezeit vor, so dass die erleichterte Kündigungsmöglichkeit des § 622 Abs. 3 BGB dann auch nicht gilt.

2. Kürzlich vor Gericht

Dies kann zu ganz gravierenden Nachteilen für den Arbeitgeber führen, vor allem dann, wenn er eine besonders lange Kündigungsfrist vereinbart hat. In einem kürzlich vor dem Arbeitsgericht verhandelten Fall hatten sich die Parteien auf eine Kündigungsfrist von einem Jahr geeinigt, da der Arbeitgeber den Mitarbeiter langfristig als Assistenten der Geschäftsleitung binden wollte. Seine Vorstellung war dabei, dass er sich in den ersten sechs Monaten ja ohnehin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen von dem betreffenden Mitarbeiter trennen könne, wenn dieser seinen Erwartungen nicht entspricht.

3. Probezeit gilt nicht automatisch

Hier musste sich der (unbedarfte) Arbeitgeber vom Arbeitsgericht – und vorab natürlich schon von seinem Anwalt – eines Besseren belehren lassen: Die erleichterte Kündigungsmöglichkeit während der Probezeit gilt nur, wenn die Parteien auch tatsächlich eine solche Probezeit vereinbart haben. Eine Probezeit gilt mithin nicht automatisch.

Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass der Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer eine ganz erhebliche Abfindung zahlen musste, um sich aus dem Vertrag zu lösen.

4. Fazit

Deshalb gilt hier wie auch sonst: Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen sollte man grundsätzlich immer einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen. Die Überprüfung oder auch Gestaltung eines Arbeitsvertrages dauert in der Regel nicht mehr als eine Stunde und kann dem Arbeitgeber doch häufig einen kostspieligen Prozess ersparen!

Dr. Wolfgang Gottwald

Rechtsanwalt


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