Probleme bei der Vergütung von Überstunden

  • 2 Minuten Lesezeit

In weiten Teilen unserer Arbeitswelt gehört es zum Alltag, den Arbeitsplatz weit nach eigentlichem Arbeitsende zu verlassen und Überstunden anzuhäufen. Bei Arbeitnehmern ist dies zumeist den Weisungen der Vorgesetzten geschuldet, bei Führungskräften gehört es neben der Arbeitsbelastung oftmals darüber hinaus zum guten Ton, nicht nach 8 Stunden das Büro zu verlassen.

Dabei beinhalten Arbeitsverträge auch heute noch Klauseln, nach welcher Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten ist. Ob solche Klauseln wirksam sind, das beschäftigt die Gerichte immer wieder.

Das BAG hatte unter dem Aktenzeichen 5 AZR 626/13 am 23.09.2015 einen Fall zu entscheiden, in welchem es um die Vergütung von Mehrarbeit eines Zahnarztes ging, welcher im Gesundheitsamt beschäftigt war. Zusätzlich zu seiner Tätigkeit sollte er kommissarisch die Leitung des Amts übernehmen. Insgesamt war er bis zur Anstellung eines neuen Amtsleiters 1 Jahr und 7 Monate mit der Zusatzaufgabe beschäftigt.

Die auf dem Zeitkonto befindlichen 220 Zeitstunden bezahlte der Arbeitgeber. Die Forderung des Klägers zielte auf weitere rund 126.000 Euro. Seine Begründung war, dass er letztlich zwei Jobs ausgeübt und 80 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Die kommissarisch übernommene Amtsleiterposition sei in einem weiteren Arbeitsverhältnis abgeleistet worden, dieses sei zusätzlich zu vergüten. Alle drei Instanzen verlor der Kläger. Die abschließende Begründung lieferte das Bundesarbeitsgericht:

Ein Arbeitsverhältnis werde nur durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen begründet. Der Arbeitgeber habe aber nur erklärt, dass der Kläger kommissarisch die Leitung des Gesundheitsamts übernehmen solle, der Arbeitgeber aber kein zusätzliches befristetes Arbeitsverhältnis habe begründen wollen. Im Fall des Klägers lägen nur Willenserklärungen vor in Bezug auf die Übertragung der kommissarischen Leitung des Gesundheitsamts. Damit wurde nach Auffassung der Richter in Erfurt kein neues Arbeitsverhältnis begründet.

Dazu kam eine Regelung in § 2 Abs. 2 TVöD. Danach dürfen mehrere Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber nur begründet werden, wenn die jeweiligen übertragenen Tätigkeiten nicht in unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. Weil hier beide Tätigkeiten bei ein und derselben Arbeitgeberin ausgeführt wurden, gelten lt. TVöD mehrere Tätigkeiten als ein Arbeitsverhältnis.

Dem Kläger half auch nicht der bei Überstunden einschlägige § 612 BGB. Hiernach ist bei fehlender Vergütungsabrede laut Gesetzgeber die „übliche Vergütung“ durch den Arbeitgeber zu zahlen. Der Kläger erhielt aber schon die höchste Vergütung nach Tarifvertrag. Eine höhere „übliche Vergütung“ gab es auch für den Amtsleiter nicht. Des Weiteren konnte der Arbeitnehmer dem Gericht nicht nachweisen, ob die Überstunden angeordnet worden waren oder nicht. Das hätte er im Prozess tun müssen.

Der Prozess und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts führen wieder vor Augen, dass die Vergütung von Überstunden nicht einfach durchzusetzen ist. Wollen Arbeitnehmer diese durchsetzen, so ist eine klare Vergütungsabrede notwendig. Wichtig ist auch, dass im Streitfall die Anzahl der Überstunden immer nachgewiesen werden muss. Dies ist in aller Regel nur durch ein Zeiterfassungssystem möglich, oder wenn der Arbeitgeber die Auflistung der Überstunden abgezeichnet hat.

Haben Sie eine Frage zu diesem, einem anderen oder Ihrem Fall, dann wenden Sie sich bitte an:

LKS Rechtsanwälte

Lentzsch Kopp Schick PartG mbB


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von LKS Rechtsanwälte Lentzsch Kopp Schick PartG mbB

Beiträge zum Thema