Probleme bei Kündigungen per Einschreiben/Rückschein

  • 2 Minuten Lesezeit
Eine Kündigung per Einschreiben/Rückschein gilt erst dann als wirksam zugestellt, wenn sie dem Empfänger persönlich übergeben wurde und dies quittiert ist. Ein im Briefkasten hinterlassener Benachrichtigungsschein bewirkt noch keinen wirksamen Zugang der Kündigung. Es besteht der Irrtum, dass der Zugang einer Kündigung auch ohne physische Übergabe als erfolgt gilt, wenn der Empfänger den Benachrichtigungsschein erhält. Diese Annahme ist falsch. Damit von einem fingierten Zugang ausgegangen werden kann, müssen drei Bedingungen erfüllt sein: Der Benachrichtigungsschein muss eingeworfen worden sein, der Empfänger muss mit der Kündigung rechnen und nach gescheiterter Zustellung muss umgehend ein neuer Zustellversuch erfolgen. Misslingt dieser Prozess, muss der Arbeitgeber die Kündigung erneut aussprechen. Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung erwartet, sollte das Schreiben zeitnah abholen, um Fristen einzuhalten und nicht beschuldigt zu werden, den Zugang verhindert zu haben. Bei Problemen mit der Zustellung von Kündigungsschreiben bietet Rechtsanwalt Sönke Höft rechtlichen Beistand.

Haben Sie einen Benachrichtigungsschein für ein Einschreiben im Briefkasten gefunden? Es könnte eine Kündigung sein. Oft sind Kündigungen, die per Einschreiben/Rückschein zugestellt werden, nicht wirksam zugestellt. Der Arbeitgeber erfährt meistens zu spät, ob seine Kündigung angekommen ist oder nicht.

Mit einem Einschreiben/Rückschein kann eine Kündigung nachweisbar zugestellt werden, wenn der Postbote den Empfänger antrifft und die Übergabe quittiert wird. Wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, können Zustellprobleme auftreten. In diesem Fall wirft der Postbote lediglich einen Benachrichtigungsschein in den Briefkasten und die Kündigung wird bei der Post zur Abholung hinterlegt.

Hat der Empfänger die Kündigung bereits erhalten? Die Antwort lautet: Nein.

Nur der Benachrichtigungsschein ist in den Besitz des Empfängers gelangt, nicht aber die Kündigung selbst. Wenn der Empfänger das Kündigungsschreiben nicht bei der Post abholt, wird es an den Absender zurückgeschickt. Der Arbeitgeber hat dann nach mehr als zwei Wochen die Kündigung wieder in seinen Händen und weiß, dass sie nicht zugestellt wurde.

Es besteht ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Zugang der Kündigung fingiert wird, wenn der Benachrichtigungsschein eingeworfen wird - also so getan werden kann, als hätte der Empfänger das Kündigungsschreiben tatsächlich erhalten, nur weil er es nicht abgeholt hat. Der Benachrichtigungsschein enthält jedoch keine Angaben darüber, von wem das Schreiben stammt oder was darin steht. Sie wissen also nichts über den Inhalt, nämlich die "Kündigung". Nur wenn Sie als Arbeitnehmer wissen, dass Sie eine Kündigung erwarten, sollten Sie das Schreiben abholen, um eventuell Fristen einhalten zu können. Andernfalls kann Ihnen vorgeworfen werden, den Zugang verhindert zu haben. In diesem Fall gilt die Kündigung als zugestellt, obwohl Sie sie nicht physisch in den Händen halten.

Es gibt drei Kriterien, die erfüllt sein müssen, um von einem fingierten Zugang auszugehen:

  1. Der Benachrichtigungsschein für das Einschreiben/Rückschein muss in den Briefkasten geworfen werden.
  2. Der Empfänger muss mit dem baldigen Zugang einer Kündigung rechnen, denn dann ist er verpflichtet, Vorkehrungen für den Empfang zu treffen. Ohne konkreten Anlass gibt es keine Fiktion.
  3. Nach Kenntnis von der fehlgeschlagenen Zustellung muss sofort ein erneuter Zustellungsversuch unternommen werden.

Es wird häufig ein Fehler bei dem letzten Punkt gemacht. Wenn das Kündigungsschreiben von der Post als nicht abgeholt an den Absender zurückgesandt wird, muss der Arbeitgeber sofort einen neuen Zustellversuch unternehmen. Nur wenn dieser neue Zustellversuch unternommen wird und erfolgreich ist, wird die Fiktion wirksam und die Situation wird so behandelt, als wäre das erste Einschreiben/Rückschein tatsächlich zugestellt worden. Hat der Arbeitgeber dies versäumt, muss er die Kündigung erneut aussprechen.

Wollen Sie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zustellen oder haben Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten erhalten? Dann rufen Sie mich an. 

Rechtsanwalt Sönke Höft

Korrespondierende Entscheidungen: LAG Hamburg, 08.04.2015, Aktenzeichen: 5 Sa 61/14 und  BAG 03.04.1986, Aktenzeichen: 2 AZR 258/85

Foto(s): Adobe Stock

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sönke Höft

Beiträge zum Thema