Probleme bei Kündigungen per Einschreiben/Rückschein

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Haben Sie einen Benachrichtigungsschein für ein Einschreiben im Briefkasten gefunden? Es könnte eine Kündigung sein. Oft sind Kündigungen, die per Einschreiben/Rückschein zugestellt werden, nicht wirksam zugestellt. Der Arbeitgeber erfährt meistens zu spät, ob seine Kündigung angekommen ist oder nicht.

Mit einem Einschreiben/Rückschein kann eine Kündigung nachweisbar zugestellt werden, wenn der Postbote den Empfänger antrifft und die Übergabe quittiert wird. Wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, können Zustellprobleme auftreten. In diesem Fall wirft der Postbote lediglich einen Benachrichtigungsschein in den Briefkasten und die Kündigung wird bei der Post zur Abholung hinterlegt.

Hat der Empfänger die Kündigung bereits erhalten? Die Antwort lautet: Nein.

Nur der Benachrichtigungsschein ist in den Besitz des Empfängers gelangt, nicht aber die Kündigung selbst. Wenn der Empfänger das Kündigungsschreiben nicht bei der Post abholt, wird es an den Absender zurückgeschickt. Der Arbeitgeber hat dann nach mehr als zwei Wochen die Kündigung wieder in seinen Händen und weiß, dass sie nicht zugestellt wurde.

Es besteht ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Zugang der Kündigung fingiert wird, wenn der Benachrichtigungsschein eingeworfen wird - also so getan werden kann, als hätte der Empfänger das Kündigungsschreiben tatsächlich erhalten, nur weil er es nicht abgeholt hat. Der Benachrichtigungsschein enthält jedoch keine Angaben darüber, von wem das Schreiben stammt oder was darin steht. Sie wissen also nichts über den Inhalt, nämlich die "Kündigung". Nur wenn Sie als Arbeitnehmer wissen, dass Sie eine Kündigung erwarten, sollten Sie das Schreiben abholen, um eventuell Fristen einhalten zu können. Andernfalls kann Ihnen vorgeworfen werden, den Zugang verhindert zu haben. In diesem Fall gilt die Kündigung als zugestellt, obwohl Sie sie nicht physisch in den Händen halten.

Es gibt drei Kriterien, die erfüllt sein müssen, um von einem fingierten Zugang auszugehen:

  1. Der Benachrichtigungsschein für das Einschreiben/Rückschein muss in den Briefkasten geworfen werden.
  2. Der Empfänger muss mit dem baldigen Zugang einer Kündigung rechnen, denn dann ist er verpflichtet, Vorkehrungen für den Empfang zu treffen. Ohne konkreten Anlass gibt es keine Fiktion.
  3. Nach Kenntnis von der fehlgeschlagenen Zustellung muss sofort ein erneuter Zustellungsversuch unternommen werden.

Es wird häufig ein Fehler bei dem letzten Punkt gemacht. Wenn das Kündigungsschreiben von der Post als nicht abgeholt an den Absender zurückgesandt wird, muss der Arbeitgeber sofort einen neuen Zustellversuch unternehmen. Nur wenn dieser neue Zustellversuch unternommen wird und erfolgreich ist, wird die Fiktion wirksam und die Situation wird so behandelt, als wäre das erste Einschreiben/Rückschein tatsächlich zugestellt worden. Hat der Arbeitgeber dies versäumt, muss er die Kündigung erneut aussprechen.

Wollen Sie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zustellen oder haben Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten erhalten? Dann rufen Sie mich an. 

Rechtsanwalt Sönke Höft

Korrespondierende Entscheidungen: LAG Hamburg, 08.04.2015, Aktenzeichen: 5 Sa 61/14 und  BAG 03.04.1986, Aktenzeichen: 2 AZR 258/85

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