Prolog – Das neue Cannabisgesetz - Unterschiede zu den Niederlanden

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Das am 23.02. 2024 vom Deutschen Bundestag in namentlicher Abstimmung  mit 404 Ja-Stimmen, 226 Nein – Stimmen, 4 Enthaltungen,  und 102 nicht abgegebenen Stimmen  verabschiedete neue Cannabisgesetz gestattet ab dem 1.4.2024 in Deutschland grundsätzlich dem straffreien Konsum von Cannabis, und ab 01.07.2024 die Mitgliedschaft in,  und den Betrieb einer,  sogenannten Cannabis Anbauvereinigung mit maximal 500 Mitgliedern. 

 Das Inkraftreten des Gesetzes zum 01.04.2024  kann zwar noch im Bundesrat verzögert werden, im Ergebnis aber nicht mehr verhindert werden, so dass jedenfalls  bis zum 01.07.2024, oder auch 01.09.2024 mit einem endgültigen Inkraftreten des Gesetzes zu rechnen ist.

Es  lohnt sich deshalb,  einen Blick auf die Einzelheiten des heftig umstrittenen Gesetzes zu werfen, und quasi als Prolog auch eine kurze Gegenüberstellung zu dem niederländischen Cannabis - Modell zu skizzieren.

Essentials Deutschland

Grundsätzlich kann jeder in Deutschland Wohnsitz ansässige, oder sich dort gewöhnlich regelmäßig aufhaltende,  ab 18 Jahren jetzt ab 01.07.2024 Mitglied einer Cannabis Anbauvereinigung werden, und als Heranwachsender (Alter 18-21 Jahre ) bis zu 35 g Cannabis im  Monat von dieser beziehen, über Alter 21 Jahre bis zu  50 Gramm im Monat.
 
Die Cannabis Anbauvereinigung darf maximal 500 Mitglieder haben. 

Zulässig ist nur die Mitgliedschaft in einer einzigen Cannabis Anbauvereinigung. 

Dazu werden zahlreiche personenbezogenen Daten der Mitglieder, auch zum Umfang des monatlichen und jährlichen Cannabis Konsums des einzelnen Mitglieds , künftig nach § 16 Cannabisgesetz „nicht anonymisiert“ gespeichert, und werden von den zuständigen Aufsichtsbehörden überprüft.

Ebenso dürfen ab 01.04.2024  in der eigenen Wohnung bis zu drei Cannabis Pflanzen gleichzeitig angebaut und geerntet werden.

 Nicht gestattet ist der gemeinsame Konsum von Cannabis in der Anbau vereinigung oder im Umkreis von 200 m von einer Anbauvereinigung. Verboten ist weiter der Konsum von Cannabis im Umkreis von in der Regel 200 m von besonders geschützten Einrichtungen, insbesondere zum Schutz der Jugend. Verboten ist der Cannabiskonsum  in Militäranlagen. Ebenso darf nicht tagsüber in Fussgängerzonen gekifft werden, wohl aber in den Abendstunden.

 Essentials Niederlande

Dieses deutsche Modell unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der bisherigen Praxishandhabung in den Niederlanden.

Dort darf maximal 5 g täglich in grundsätzlich öffentlich zugänglichen Coffeeshops erworben, und auch nur besessen, werden. In Deutschland darf  in der eigenen Anbauvereinigung einmal am Tag bis sogar 25 g erworben werden, und auch in den eigenen Räumlichkeiten besessen werden.

In einem Teil, oder auch Großteil der niederländischen Coffeeshops „Kaffeeläden“  darf Cannabis oder Haschich  dagegen  gemeinsam mit Gleich gesinnten  in dem Coffeeshop konsumiert werden – vorausgesetzt der entsprechende Joint enthält keinen Tabak!  Denn das strenge EU – Tabakkonsumverbot in öffentlichen Einrichtungen  hat  auch in den Niederlanden in den letzten Jahren dazu geführt,  dass zahlreiche Coffeeshops zwischenzeitlich keinen Konsum in ihren Räumlichkeiten mehr gestatten, auch weil faktisch in der Praxis  das Verbot „kein Tabak in Joints“ schwer durchsetzbar und kontrollierbar ist, gleichzeitig aber Verstösse dagegen zu Ordnungsstrafen der Gemeinden gegen die Betreiber  bis zur Schliessung führen können.  

Illegaler Anbau und Ankauf in den Niederlanden - legaler Anbau in Deutschland   

 Anders als jetzt in Deutschland  ist in den Niederlanden weiter das gesamte „Back Office Geschäft“ -  also der Ankauf von Cannabis und Haschich  durch den Coffeeshop - streng illegal. Der Ankauf durch die Coffeeshops erfolgt also weiter von „kriminellen“ Dealern oder „Growern“, erfordert deshalb auch  zuweilen entsprechende robustes Auftreten der Coffeeshopbetreiber gegenüber ihren Lieferanten , und  wird nach nur schwer durchschaubaren Kriterien faktisch von der jeweils örtlichen  niederländischen Polizei geduldet.

Während in Deutschland grundsätzlich jeder in Deutschland ansässige künftig  in jedem Ort das Recht zur Begründung einer Anbauvereinigung haben wird, hat in den Niederlanden jede Gemeinde , „der Bürgermeister“ / der Gemeinderat , das autonome Entscheidungsrecht, „ ob“  und „unter welchen Auflagen“ ein Coffeeshop genehmigt wird

Üblicherweise erfolgen, soweit überhaupt noch in der Regel befristete  Neugenehmigungen erteilt werden, in den Niederlanden Neueröffnungen durch Ausschreibungen und entsprechend strenge Auswahlverfahren der örtlichen Gemeinden.
 
Während in zahlreichen niederländischen Coffeeshops  nach Auflagen der Gemeinde ein Türsteher am Eingang Einlasskontrolle gewährt, ist eine vergleichbare Regelung dem deutschen Cannabisgesetz soweit ersichtlich bisher nicht entnehmbar.

Keine "Jobmaschine" in Deutschland, anders als den Niederlanden 

Ebenso wurden  in den Niederlanden mit den Coffeeshops   auch zahlreiche Vollzeit- oder Teilzeitjobs, ordnungsgemäss sozialversicherungsrechtlich angemeldet , bei den jeweiligen Coffeeshops geschaffen, während nach dem deutschen Modell nur Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung bis maximal € 520,00 derzeit geringfügig von der Anbauvereinigung für Anbauarbeiten beschäftigt werden dürfen.
 
Es lohnt deshalb, die Einzelheiten des neuen deutschen Cannabisgesetzes im Einzelnen einem interessierten Publikum näher zu erläutern.

Der Autor wird deshalb  das neue Cannabisgesetz portioniert, in überschaubaren Leseeinheiten, in mehrteiligen Folgen, vergleichsweise ausführlicher vor stellen.

Foto(s): Bodo Michael Schübel

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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