Promillegrenzen – noch Ordnungswidrigkeit oder schon Straftat?

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In dieser kurzen Übersicht möchte ich die relevanten Promillegrenzen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht eingehen. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gern zur Verfügung.

0,00 ‰

Diese Promillegrenze gilt für Fahranfänger und junge Fahrer unter 21 Jahren. Fahranfänger befinden sich bis zwei Jahre nach Abschluss der praktischen Fahrprüfung in der Probezeit. In dieser Probezeit dürfen sie kein Fahrzeug führen, wenn sie Alkohol konsumiert haben. Sollte es doch zu einem Verstoß kommen, so drohen dem Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 250,00 €, 1 Punkt, 2 Jahre Probezeitverlängerung sowie die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar.

0,3 ‰ (relative Fahruntüchtigkeit)

Gefährdet ein Autofahrer unter Alkoholeinfluss den Straßenverkehr und beträgt die Promillezahl 0,3 ‰ oder mehr, so liegt keine Ordnungswidrigkeit mehr vor, sondern bereits eine Straftat. Der Straßenverkehr wird gefährdet, wenn bei dem Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinienfahrt) festgestellt werden können. Dem Fahrer drohen bei einem solchen Verstoß 3 Punkte, der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

0,5 ‰ (relative Fahruntüchtigkeit)

Wird bei einem Fahrer ein Alkoholwert von 0,5 bis 1,09 ‰ festgestellt, so handelt es sich – sofern keine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt – um eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld liegt hierfür im Bereich von 500,00 € bis 1.500,00 €. Außerdem muss der Fahrer mit 2 Punkten und 1-3 Monaten Fahrverbot rechnen.

1,1 ‰ (absolute Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer)

Eine Straftat liegt immer dann vor, wenn bei einem Fahrer ein Alkoholwert von 1,1 ‰ oder mehr festgestellt wird. Auf Ausfallerscheinungen kommt es dabei nicht an. Dem Fahrer drohen 3 Punkte, der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

1,6 ‰ (absolute Fahruntüchtigkeit für Fahrradfahrer)

Fahrradfahrer gelten ab einem Alkoholwert von 1,6 ‰ als absolut fahruntüchtig. Fahrradfahrer müssen dann mit 3 Punkten, einem Bußgeld und der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen.


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