Prosavus: Insolvenzverwalter versendet „letzte Mahnungen“! Rat für Anleger von Anwälten! Es eilt!

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In Sachen Prosavus AG spitzt sich die Lage für die Anleger inzwischen zu.

Nachdem der Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler bereits vor einiger Zeit erhaltene Ausschüttungen von den Anlegern zurückgefordert hatte, wird nun seit kurzem den Anlegern vom Insolvenzverwalter eine „Stellungnahme und letzte Mahnung“ versandt.

In mehreren Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB (die bereits zahlreiche Prosavus-Anleger/Anleger der Infinus-Gruppe vertreten) vorliegenden Schreiben vom 24.10.2017 teilt der Insolvenzverwalter mit, dass diese geleisteten Ausschüttungen anfechtbar sein sollen und gemäß § 143 InsO der Insolvenzmasse zurückzugewähren sind, weiter, dass den Anlegern als Leistungsempfängern kein Anspruch auf die an diese geleisteten Ausschüttungen zugestanden habe, da die Insolvenzschuldnerin in den einzelnen Geschäftsjahren keine ausschüttungsfähigen Gewinne gem. §§ 3 und 3 ihrer Genussrechtsbedingungen erzielt haben soll.

In den Dr. Späth & Partner vorliegenden Schreiben werden die Anleger letztmalig aufgefordert, die vom Insolvenzverwalter angeforderten Beträge zzgl. Zinsen bis spätestens 03.11.2017 auf dessen Anderkonto zu bezahlen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Damit wird es nun absolut ernst für betroffene Prosavus-Anleger, denn der Insolvenzverwalter weist selber in seinem Schreiben darauf hin, dass eine Verjährung nicht vor dem 31.12.2017 eintreten kann.“

Das bedeutet aber, dass Anleger, die nicht bezahlen werden, damit rechnen müssen, vom Insolvenzverwalter in den nächsten Wochen auf Rückzahlung verklagt zu werden, da dieser eventuell sogar dazu gezwungen sein könnte, Klage einzureichen, um die eventuell zum 31.12.2017 drohende Verjährung zu hemmen.

Sollte der Insolvenzverwalter mit seiner Klage Erfolg haben, so müssten die Anleger nicht nur die bisher geltend gemachten Beträge zgl. Zinsen, die sich summieren, bezahlen, sondern auch noch die Kosten für den Gegenanwalt.

Somit sollten sich Anleger fragen, wie sie reagieren sollen vorschnell zahlen oder nicht zahlen und Klage riskieren und dann eventuell mehr zahlen.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner sollte die Forderung des Insolvenzverwalters jedenfalls überprüft werden.

Soweit sich der Insolvenzverwalter z. B. darauf beruft, dass die Entnahmen nicht aus Gewinnen heraus erfolgt seien, ist bereits fraglich, ob diese Behauptung richtig ist und ob der Insolvenzverwalter sie beweisen kann.

Selbst wenn sie richtig sein sollte, sollten Anleger prüfen, ob sie dann zur Rückzahlung verpflichtet wären.

Auch sollte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner unbedingt geprüft werden, ob Anleger sich nicht auf den Einwand der „Entreicherung“ berufen können.

In diversen Fällen, in denen Anleger das Geld wieder ausgegeben haben, könnte dieser Einwand eingreifen, was immer im jeweiligen Einzelfall anhand der einschlägigen BGH-Rechtsprechung überprüft werden sollte.

Auch sollte überprüft werden, ob nicht eventuell bei diversen Anlegern durch die „Ausschüttung“ eine steuerliche Mehrbelastung eingetreten ist, worauf sich Anleger ggf. ebenfalls berufen könnten.

Dr. Späth & Partner empfehlen daher Anlegern, umgehend fachanwaltlichen Rat gegen die Rückforderung einzuholen, um fristgerecht reagieren zu können.

Aufgrund der kurz gesetzten Frist sollen Anleger jedoch nochmals darauf hingewiesen werden, dass Eile geboten ist.

Betroffene Prosavus-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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