Prosavus: Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters von LG Görlitz abgewiesen!

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Anleger von Prosavus werden inzwischen wieder verstärkt mit Rückforderungklagen des Insolvenzverwalters Frank-Rüdiger Scheffler konfrontiert, wie die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB, die bereits zahlreiche Prosavus-Betroffene vertritt und bereits vor Kurzem einen ersten gerichtlichen Erfolg vor dem LG Görlitz für einen Anleger gegen den Insolvenzverwalter erzielen konnte, berichtet.

Der Insolvenzverwalter von Prosavus, Frank-Rüdiger Scheffler, hatte bereits diverse Anleger verklagt, jedoch andere zunächst außergerichtlich mit Mahnschreiben und Mahnbescheiden zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert.

Diverse Verfahren, bei denen Mahnbescheide eingelegt wurden, gehen nun ins streitige Verfahren über, sodass wieder diverse Klagen des Insolvenzverwalters diversen Anlegern zugestellt werden.

Hierbei sollten Anleger unbedingt die in der Regel kurze Verteidigungsfrist von 2 Wochen berücksichtigen (vor Landgerichten herrscht Anwaltszwang), um keine Rechtsnachteile zu erleiden, denn nach einem ersten – noch nicht rechtskräftigen – Urteil, das Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB vor Kurzem vor dem LG Görlitz erstreiten konnten, ist die Rückforderung des Insolvenzverwalters gegen den dortigen Anleger unberechtigt, da sowohl der Anspruch des Insolvenzverwalters und Klägers aus § 133 als auch aus § 134 InsO nicht gegeben sei.

Nach Kenntnis von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB handelt es sich bei dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG Görlitz um eines der ersten Urteile im Fallkomplex Prosavus in Deutschland, in dem der Insolvenzverwalter mit seinem Rückforderungsbegehren gegen einen Anleger unterlegen ist.

Das sind gute Nachrichten auch für andere Prosavus-Geschädigte, die nun mit Klagen des Insolvenzverwalters konfrontiert werden und sich nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte erfolgreich gegen die Rückforderung zur Wehr setzen können.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner ist schon sehr wahrscheinlich, dass die an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag, in der Regel Beträge von ca. 25 %, von der Forderung des Insolvenzverwalters bereits abzuziehen wären, sodass dieser Betrag von der Forderung des Insolvenzverwalters wahrscheinlich bereits abzuziehen wäre, auch wenn in diversen Verfahren, wie Dr. Späth & Partner bekannt, der Insolvenzverwalter diese Kapitalertragssteuer in seinen Klagen gerade nicht in Abzug bringt.

Beweispflichtig für seine Behauptung, dass zum Beispiel falsche Jahresabschlüsse vorgelegen haben, ist nach Ansicht von Dr. Späth & Partner der Insolvenzverwalter.

Dieser hat die Jahresabschlüsse 2010 bis 2013 zwar inzwischen korrigiert, jedoch sind die Korrekturen des Insolvenzverwalters nach Ansicht von Dr. Späth & Partner noch nicht dazu geeignet, den Beweis zu erbringen, dass die ursprünglichen Jahresabschlüsse, die teilweise gerade Gewinne ausgewiesen hatten, fehlerhaft waren, denn so wurden z. B. die damaligen Jahresabschlüsse von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und unbeschränkt testiert, auch das Strafverfahren dauert noch an.

Außerdem dürften die Anleger in den wenigsten Fällen von den angeblich unrichtigen Bilanzen gewusst haben.

Auch das Finanzamt Dresden vertritt z. B. die Auffassung, dass bei der gesamten Infinus-Gruppe gerade kein Schneeballsystem vorgelegen haben soll, auch ist bis heute nicht rechtskräftig festgestellt, dass die Jahresabschlüsse nichtig waren.

Anleger können, worauf Dr. Späth & Partner hinweisen, im Einzelfall auch den sog. Entreicherungseinwand geltend machen. Zwar ist dieser gerichtlich oftmals schwer durchzusetzen, jedoch gibt es hier diverse von der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppen, z. B., wenn die erlangten Zinszahlungen ersatzlos untergegangen sind, z. B. in ein neues Schneeballsystem investiert worden sind, Spenden zu karitativen Zwecken, Luxusausgaben, Hochzeit, …

Die Möglichkeiten, sich auf eine „Entreicherung“ zu berufen, sind also vielfältig und müssen immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden.

Betroffene Anleger sollten also nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB unbedingt fristwahrend gegen die Klagen verteidigen und alle rechtlichen Argumente geltend machen.

Betroffene Prosavus-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.


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