Prospektpflichten bei Schiffsfonds

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26.01.2023

Mit einem Schiffsfonds investiert der Anleger in den Erwerb, den Bau oder die Finanzierung von Seeschiffen. Der Anleger wird hier zum Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft mit einer langfristigen Investition. Üblicherweise haben diese Fonds eine Laufzeit von 10 bis 25 Jahren. Als Kommanditist ist der Anleger Mitunternehmer, profitiert im Erfolgsfall von der Unternehmung, trägt aber auch die Risiken voll mit. Deshalb will eine Beteiligung wohlüberlegt sein, zumal ein Totalverlust der Beteiligung möglich ist. Erinnert sei daran, dass Anfang der 2000er Jahre der Finanzdienstleister KGAL Schiffsfonds (SeaClass) angeboten hatte, durch die ca. 11.000 Anleger einen finanziellen Schaden erlitten. Im Übrigen wird mittlerweile manche Schiffsfondsbeteiligung tokenisiert, also an eine Kryptowährung angebunden. Damit wird sie unkalkulierbarer und im Zweifel risikoreicher.


Verkaufs- oder Emissionsprospekt

Möchte man sich an einem Schiffsfonds beteiligen, dann ist es ratsam, nicht nur den Versprechungen der Vermittler bzw. Berater zu vertrauen und sich von einem Hochglanzprospekt blenden lassen. Nüchtern und kritisch sollte der Prospekt gelesen und „hinterfragt“ werden. Was einem nicht verständlich, aber wichtig erscheint, ist dem Vermittler bzw. Berater zur Aufklärung kundzutun. Diese Ratschläge deshalb, weil man sich so im Falle eines Scheiterns der Anlage darauf berufe kann, nicht leichtsinnig allen Angaben und Versprechungen vertraut zu haben. Denn im Konfliktfall wird auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abgestellt, der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest.


Prospektfehler

Grundsätzlich muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Anleger eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen zu ermöglichen. Der Prospekt muss über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört auch eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Enthält der Prospekt Fehler, wie unrichtige oder unvollständigen Angaben, können diese je „nach Schwere“ einen Anspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten begründen. Für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Prospekt erstellt wurde.


Prognose und Risiken

Ganz wichtig für die Entscheidung des Anlegers, ob er die ihm angebotene Anlage zeichnet, ist die Prognose über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Grundsätzlich übernimmt der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt, doch seinen diesbezüglichen Angaben müssen durch Tatsachen gestützt und im Nachhinein (ex ante) betrachtet vertretbar sein. Wird der wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, deren Eintritt noch ungewiss ist, muss das deutlich im Prospekt vermerkt werden. Das gilt auch für bloße Mutmaßungen. Die Prognose des Wiederverkaufserlöses der Schiffe des Fonds bei dessen Beendigung kann sich an den üblichen Verkaufswerten orientieren. Die Prognose der Charterraten für neue Schiffsklassen kann auf den für diese Schiffsklasse verfügbaren Daten beruhen. Die Schiffsbetriebskosten können anhand der Erfahrungen der Bereederungsgesellschaft prognostiziert werden.

Dem Prospektherausgebers eines Schiffsfonds wird von der Rechtsprechung ein Beurteilungsspielraum bei seinen Prognosen zugestanden. Doch alles hat seine Grenzen. Wer wirtschaftlichen Erfolg suggeriert darf dies nicht unter Ausnutzung der Unbedarftheit und des Vertrauens der Anleger tun. Deshalb gilt für uns: Im Zweifel für den Anleger und nicht für den Prospektherausgeber.


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