Provisionen für Maklervertrag bei ImmobilienScout24 zurückfordern

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Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die von ImmobilienScout24 auf dem gleichnamigen Internetportal von den dort angemeldeten Maklern verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Damit sind die dort abgeschlossenen Maklerverträge widerruflich. Es besteht hierdurch für den Kunden die Möglichkeit, bereits geleistete Provisionen bis zu 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss vom Makler zurückzufordern.

Widerrufsrecht bei Maklerverträgen

Grundsätzlich sind Maklerverträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, widerruflich. Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, die 14 Tage beträgt, ist jedoch die ordnungsgemäße Belehrung.

Fehler und Unklarheiten in der Musterbelehrung

Die von ImmobilienScout24 zur Verfügung gestellten Muster-Widerrufsbelehrungen, die von zahlreichen Maklern verwendet wurden, sind nach Ansicht des OLG Naumburg nicht „hinreichend klar und verständlich“, weil nicht zweifelsfrei erkennbar war, auf welchen konkreten Vertrag sich das Widerrufsrecht beziehen soll. Insbesondere störte sich das Gericht an der verwendeten Grußformel am Ende der Widerrufsbelehrung, die „Freundliche Grüße Ihr ImmobilienScout24-Team“.

Widerrufsmöglichkeit und Frist

Im Falle einer unwirksamen Belehrung beginnt zunächst keine Widerrufsfrist. Hierdurch kann der abgeschlossene Maklervertrag auch noch Monate später widerrufen werden. Die Höchstgrenze für den Widerruf beträgt 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Rückforderung der Provisionen

Im Falle des Widerrufs wird der Vertrag rückwirkend hinfällig. Der Verbraucher/Kunde kann dann etwaige bereits gezahlte Maklerprovisionen wieder zurückfordern.

Prüfung der Widerrufsbelehrung

Sollten Sie in den vergangenen Monaten über ImmobilienScout24 Maklerverträge abgeschlossen haben, lohnt sich eine Überprüfung der verwendeten Belehrung, die wir gerne durchführen. Bitte verwenden Sie hierzu das Kontaktformular.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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