Prozesskosten absetzen - Finanzministerium dagegen
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Schlechte Nachrichten, wenn Sie Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer angeben wollen. Das Bundesfinanzministerium bittet um Nichtanwendung eines diesbezüglichen Urteils. Der Bundesfinanzhof (BFH) fällte Mitte 2011 ein Urteil, das für viele, denen Zivilprozesskosten entstanden sind, eine steuerliche Linderung versprach. Die schwer kranke Klägerin obsiegte damals beim Streit um die Anerkennung ihrer Kosten aus einem Prozess gegen ihre Krankentagegeldversicherung.
Außergewöhnliche Belastung
Die nicht alltägliche Situation ist die erste Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung. Diese muss eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Das ist immer der Fall, wenn einem zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl anderer vergleichbarer Steuerpflichtiger entstehen. Entscheidend für die Vergleichbarkeit sind gleiche Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie der gleiche Familienstand. Zweite Voraussetzung ist die zwangsläufige Entstehung der Kosten. Zu den Anforderungen an diesen Begriff änderte das oberste deutsche Gericht in Steuer- und Zollsachen seine langjährige Meinung. Der BFH war bis zu jenem Tag der Ansicht, Zwangsläufigkeit bei Gerichtskosten gebe es nicht, da dem zugrunde liegenden Verfahren meist ausgewichen werden könne. Nur bei Existenzbedrohung ohne Rechtsstreit sei dies nicht zuzumuten. Die Richter bedachten nun jedoch, dass in einem Rechtsstaat, der keine Selbstjustiz kennt, kein Weg an den staatlichen Gerichten vorbeiführe, um eventuell Recht zu bekommen. Damit willkürlichem Vorgehen keine Anreize durch steuerliche Vorteile geboten werden, sollten aber nur Fälle, in denen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand und die nicht mutwillig erfolgten, berücksichtigt werden. Wegen dieser Voraussetzung reagierte kurz vor Ablauf des vergangenen Jahres das Bundesfinanzministerium mit einer Mitteilung an die obersten Finanzbehörden der Länder.
Entscheidung habe Einzelfall betroffen
Nach Ansicht des Ministeriums könnten die Finanzämter im Nachhinein nicht beurteilen, wann eine solche Erfolgsaussicht bestanden habe. Eine erhebliche Anzahl von Prozessen müsste daraufhin analysiert werden, ob sie ausreichend erfolgreich sein konnten. Dazu fehlten den Beamten schlicht die Möglichkeiten. Über die steuerliche Absetzbarkeit könnten sie daher nicht entscheiden. Das Urteil habe nur einen Einzelfall betroffen. Der Klägerin drohte ohne rechtliches Vorgehen der Verlust ihrer Existenzgrundlage und die Gefahr, ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können. Lediglich unter diesen Umständen sei eine steuerliche Anerkennung gerechtfertigt gewesen. Die Finanzverwaltung steht damit nur zur früheren Rechtsprechung des BFH.
(BFH, Urteil v. 12.05.2011, Az.: VI R 42/10)
(GUE)
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