Prüfberichte der Versicherungen für Kürzungen Schadensersatz

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Bei einer Schadensabrechnung, insbesondere bei der fiktiven Abrechnung, kürzen die Versicherer die Reparaturkosten netto gerne, aufgrund eines Prüfberichtes.

In den vergangenen Jahren haben mehrere Gerichte ausgeurteilt, dass Prüfberichte grundsätzlich nicht geeignet sind, Schadensgutachten anzuzweifeln. Aus unserem Umkreis beispielsweise das Amtsgericht Bochum und das Amtsgericht Dortmund.

Jetzt gibt es wieder eine aktuelle Entscheidung, die wir zum Anlass nehmen, darauf hinzuweisen, dass man so ohne Weiteres Prüfberichte zu Kürzung des Schadens nicht entziehen kann.

Das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge hat dies klar erkannt und bestätigt. Kurz:

Der Prüfbericht ist nicht geeignet, das Schadensgutachten und damit auch die Rechnung infrage zu stellen.

Dazu das Gericht im Einzelnen:

Die Prüfberichte werden computergesteuert und automatisch erstellt. Die Versicherung hatte im vorliegenden Fall selbst vorgetragen, dass nur im Falle von Fehlern eine „Tiefen Prüfung" stattfinde. 

Deshalb meinte das Gericht, dass es sich bei dem Prüfbericht lediglich um eine pauschale Behauptung handelt, dass gewisse Reparaturpositionen und Arbeitsleistungen nicht erforderlich seien, ohne dass alle ausreichend auf den Einzelfall Bezug genommen wird und sich konkret mit dem Gutachten, welches der Geschädigte eingeholt hatte, auseinandergesetzt wird.

So hatte die Versicherung beispielsweise pauschal behauptet, dass eine Beilackierung nicht erforderlich sei. Das Gericht hat dazu ausgeurteilt, dass eine Auseinandersetzung mit dem geschädigten Fahrzeug aber gar nicht stattgefunden habe. Der Prüfbericht lasse nicht erkennen, ob im vorliegenden Fall eine Einzelprüfung durch eine qualifizierte Person stattgefunden hat oder nicht. Ferner sei zu berücksichtigen, dass eine Besichtigung des Fahrzeugs nicht stattgefunden hat und auch eine Auseinandersetzung nebst Fotos des Privatgutachtens fehlt.

Außerdem enthalte der Prüfbericht keinen Namen eines Sachbearbeiters.

Das Gericht wies darauf hin, dass ihm ein Schreiben eines Versicherers an einen Rechtsanwalt bekannt war, dort wurde die Arbeit der Prüfdienstleister wie folgt beschrieben:

"Die Tätigkeit von Prüfdienstleistern erfolgt weisungsgebunden. Der Prüfung liegen Regelwerke zugrunde, welche wir vorgeben. Ein Prüfdienstleister hat mithin keinen eigenen Prüfungsspielraum …"

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Rechtsanwältin

Sabine Hermann

Fachanwältin für Verkehrsrecht

 

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