Prüfung der Heizkostenabrechnung – Anspruch auf Auskunft über Verbrauchszahlen der übrigen Mieter?

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Grundsätzlich hat der Mieter das Recht, die Unterlagen einzusehen, auf deren Basis der Vermieter die Betriebs- und Heizkostenabrechnung erstellt. Dazu gehört nach Ansicht des Landgericht Berlin (Urteil vom 12. Juli 2013, Az.: 65 S 141/12) auch, dass der Mieter Einsicht in entsprechende Unterlagen nehmen kann, aus denen sich die Verbrauchszahlen der übrigen Mieter der Abrechnungseinheit ergeben. Das Gericht begründet dies damit, dass die Verbrauchszahlen der übrigen Mieter für die Prüfung der eigenen Nebenkostenabrechnung relevant sein können, z.B. um nachvollziehen zu können, ob die Summe der Einzelverbräuche den angegebenen Gesamtverbrauch ergibt. Der Vermieter muss gestatten, dass sich der Mieter Notizen macht oder die Unterlagen fotografiert. Um datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, muss der Vermieter im Zweifel allerdings bestimmte Angaben in den Unterlagen schwärzen.

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