P&R Insolvenzverwalter nehmen Anleger in Anspruch!

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Die Insolvenz der deutschen P&R- Gesellschaften beschäftigt die rund 54.000 betroffenen Investoren seit 2018. Der Schaden wird auf rund 3,2 Milliarden € geschätzt. Von den rund 1,6 Millionen Container konnten die Verwalter nur rund 618.000 ausfindig machen.

I. Bisherige Verfahrensverlauf 

Im Rahmen der Gläubigerversammlungen wollten sich die Insolvenzverwalter zu den Anfechtungsansprüchen nicht weiter äußern, sondern stellten die voraussichtlichen Erlöse durch den Verkauf der Container in den Vordergrund. Rund 3 Jahre nach diesen Versammlungen werden nun rund 6000 Anleger auf Zahlung in Anspruch genommen. Zur Kasse gebeten werden jene Investoren, die bislang nicht bereit waren, eine sogenannte Hemmungsvereinbarung mit den Insolvenzverwaltern zu schließen. In den nun versandten Schreiben werden sowohl Mietzahlungen als auch Rückkaufswerte und auch als Restmieten bezeichnete Zahlungen von den Investoren zurückgefordert.

Eine Vielzahl betroffener Anleger fragen mich, ob ein Anspruch des Insolvenzverwalters besteht.

Die Insolvenzverwalter stützen ihre Ansprüche auf § 134 InsO, der sogenannten Schenkungsanfechtung. Zur Begründung wird unter anderem angeführt, dass sie von dem Betreiben eines sogenannten Schneeballsystems ausgehen. Ergänzend wird angeführt, dass die Investoren nicht Eigentümer der Container geworden seien.

Zwar fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung, doch das OLG München hat in einem Beschluss der P&R-Anleger gestärt.

II. anlegerfreundliche Rechtsprechung des OLG München

Den Insolvenzverwaltern ist die Entscheidung des OLG München bekannt; berücksichtigt wird der Beschluss des OLG jedoch nicht.

Das OLG München hat die Berufung des Insolvenzverwalters gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I zurückgewiesen. Der Insolvenzverwalter verlor nicht nur erstinstanzlich, sondern auch im Berufungsverfahren.

Beide Gerichte kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Insolvenzordnung nicht anzunehmen ist. Der Rückkaufpreis, die Tagesmietzinsen stellen gerade keine unentgeltliche Leistung dar, so das Landgericht München I sowie das OLG München.

In Anspruch genommene Anleger sollten keinesfalls vorschnell den geforderten Betrag zahlen, sondern sich individuell anwaltlich beraten lassen. Denn gerade die Entscheidung des OLG München zeigt, dass die Insolvenzverwalter keine gesicherte Rechtsposition innehaben. Vielmehr wurde der Rechtsauffassung der Insolvenzverwalter obergerichtlich eine Absage erteilt.

Zudem können weitere Argumente wie beispielsweise die Entreicherung, § 143 Abs. 2 InsO, im Einzelfall noch mit herangezogen werden.

III. Zur Person 

Seit über dreizehn Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrechts sowie geprüfter ESUG-Berater, DIAI sowie Partner der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen in- und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u. a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

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