Qualifizierter Rotlichtverstoß/einmonatiges Fahrverbot: Möglich auch ohne abstrakte Gefährdungslage?

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Im vorliegenden Fall missachtete der Betroffene – durch Zeugen belegt – eine bereits länger als eine Sekunde andauernde Rotlichtphase einer Baustellenampel und überholte hierzu ein bereits an dieser Ampel wartendes Fahrzeug. Er wurde aufgrund dessen zu einer Geldbuße von 400 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Hiergegen wendete sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde beim OLG Zweibrücken und scheiterte.

Zur Begründung führte das Gericht u. a. aus, dass die Missachtung einer länger als einer Sekunde andauernden Rotlichtphase deshalb strenger geahndet wird, weil sich zu diesem Zeitpunkt bereits querende Fahrzeuge in dem durch Rotlicht gesperrten Bereich befinden können- dabei kommt es auch nicht auf eine konkrete Gefährdungslage an.

Soweit aber noch nicht einmal eine abstrakte Gefährdungslage vorliegt, muss mitunter geprüft werden, ob die Annahme eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes tatsächlich noch gerechtfertigt ist.

Dazu müssen Umstände vorgetragen werden, die unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten die Indizwirkung des vorgeworfenen Verstoßes entkräften können. Ein solcher Umstand kann – wie hier – z. B. das Vorliegen einer Baustellenampel sein. Eine tatsächliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer trat nach den Feststellungen des Gerichts jedenfalls nicht ein.

Das Gericht verwarf die Rechtsbeschwerde trotz der Möglichkeit des Ausschlusses der abstrakten Gefährdung anderer dennoch, da hier eine Verhaltensweise vorlag (Überholen des wartenden Fahrzeuges), die in ihrer Schwere der vom Regelfall erfassten üblichen Begehungsweise entsprach, was die Annahme eines groben Verkehrsverstoßes rechtfertigte.

Ohne den Überholvorgang wäre der Fall ggf. aber anders zu bewerten gewesen.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.03.2018 

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. 

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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