Quarantäne in der Urlaubszeit

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Ungünstig ist es sicherlich, wenn der Urlaub mit einer verpflichtenden Quarantäne beginnt, egal ob im Inland oder im Ausland. In diesem Fall sitzt man faktisch fest und kann die geplanten, dem Erholungszweck dienenden Unternehmungen nicht erleben. Der Urlaub wird ein bisschen entwertet.

Steht die Quarantäne der Krankheit gleich?

Nein. Der Erhalt des Urlaubs ist in § 9 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt. Danach werden die Tage der Krankheit, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind, auf den Urlaub nicht angerechnet. Mithin geht der Urlaub bei Erkrankung nicht verloren.

Die Quarantäne selbst stellt aber keine Erkrankung dar, so dass diese Regelung auf den Fall der Quarantäne nicht anwendbar ist.

Kann der Urlaub für die Tage der Quarantäne nachverlangt werden?

Grundsätzlich nicht. Denn auch wenn durch eine verbindliche staatliche Verfügung die Quarantäne angeordnet worden ist, ersetzt diese Anordnung eben nicht die für den Erhalt des Urlaubs notwendige ärztliche Bescheinigung über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Insoweit kommt eine Nachgewährung von Urlaub rechtlich nicht in Betracht.

Was gilt, wenn ein positiver Corona-Test vorliegt?

Die Frage, ob ein positiver Corona-Test vorliegt, ist dabei unerheblich. Genauso wie die behördliche Anordnung der Quarantäne nicht zum Erhalt des Urlaubs führt, führt auch das Ergebnis eines positiven Corona-Tests nicht zum Erhalt des Urlaubs.

Voraussetzung ist und bleibt eine Erkrankung. Die dabei gegebene Arbeitsunfähigkeit muss sodann durch ärztliches Attest nachgewiesen werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist nach § 9 des Bundesurlaubsgesetzes der Urlaub nicht verbraucht. Allein die Quarantäneanordnung und auch der positive Corona-Test führen für sich genommen nicht zum Erhalt der Urlaubsansprüche.

Bedarf es einer ärztlichen Krankschrift / Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Ja. Nur diese stellt bei Erkrankung den Erhalt des Urlaubs sicher. Dieser regelt wörtlich: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.


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