Rat vom Fachanwalt: Die Phantomlohnfalle bei der Betriebsprüfung

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Der sog. „Phantomlohn“ spielt in der Betriebsprüfung der Rentenversicherung eine erhebliche Rolle und kann für Arbeitgeber zu hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Säumniszuschlägen führen.

In der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip: Die Beiträge zur Sozialversicherung müssen nicht nur aus dem tatsächlich gezahlten Lohn, sondern aus dem Arbeitsentgelt berechnet werden, auf das der Arbeitnehmer einen Anspruch hätte. Zahlt der Arbeitgeber ein geringeres Entgelt, werden die Beiträge trotzdem aus dem Entgelt berechnet, auf das der Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Die häufigsten Phantomlohnfallen, in die Arbeitgeber momentan tappen, sind u. a. Folgende:

  • zu geringe Urlaubsentgelte: Jeder Arbeitnehmer – auch der Minijobber – hat Anspruch auf einen vertraglichen, mindestens den gesetzlichen, Urlaub. Während des Urlaubs wird an den Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt, berechnet aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn, gezahlt. Zum Arbeitsverdienst gehören auch bspw. Zulagen (Schmutz-, Gefahren-, Nachtzuschläge) mit Bezug zur Arbeitsleistung sowie Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertagen: Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des Gehalts, welches sie bei „tatsächlicher Arbeitsleistung“ erhalten hätten. Auch hier sind bspw. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit weiterzuzahlen, wenn diese ansonsten bei Arbeitsleistung angefallen wären.
  • Mindestlohn: Welche Entgeltbestandteile dem Bruttolohn je Zeitstunde nach dem MiLoG zuzuordnen sind oder nicht, ist im Einzelfall schwer zu beurteilen. Die zutreffende Einordnung von auf den Mindestlohn anrechenbarer Leistungen ist dadurch besonders risikoreich!

Christian Rothfuß

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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