Rat vom Fachanwalt: Massenentlassung - Sozialplan - Abfindung

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Vor jeder sog. „Betriebsänderung” i. S. d. § 111 BetrVG muss ein Unternehmer mit seinem Betriebsrat einen Sozialplan vereinbaren. Ei­ne Be­triebsände­rung kann z. B. die Sch­ließung des Be­triebs oder we­sent­li­cher Be­triebs­tei­le sein.

Der So­zi­al­plan als schrift­li­che Ei­ni­gung zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat regelt die nach­tei­li­gen wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Be­triebsände­rung für die be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer und soll die Nachteile – wie z. B. den Verlust der wirt­schaft­li­chen Exis­tenz­grund­la­ge - aus­­glei­chen oder mildern.

Oft be­steht die dem So­zi­al­plan zu­grun­de lie­gen­de Be­triebsände­rung in Ent­las­sun­gen, so dass ein So­zi­al­plan Ab­fin­dungs­ansprüche für die ent­las­se­nen Ar­beit­neh­mer enthält. So­zi­alpläne soll­ten al­le Ar­beit­neh­mer begüns­ti­gen, die auf­grund der dem So­zi­al­plan zu­grun­de­lie­gen­den Be­triebsände­rung wirt­schaft­li­che Nach­tei­le er­lei­den. Recht­lich möglich kann es jedoch sein, ältere Arbeitnehmer von So­zi­al­plan­leis­tun­gen aus­zu­neh­men (BAG, Urteil vom 09.12.2014 - 1 AZR 102/13) oder die ih­nen zu­ste­hen­den Ab­fin­dun­gen an­ders als bei jünge­ren Ar­beit­neh­mern zu be­rech­nen (BAG, Urteil vom 26.03.2013 - 1 AZR 857/11).

Zulässig kann es sein, zusätzlich zu den im So­zi­al­plan ent­hal­te­nen Ab­fin­dun­gen ei­ne weitere Zah­lung („Tur­bo­prämie/Sprinterprämie”) zu gewähren für den Fall, dass kei­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge er­ho­ben wird (BAG, Urteil vom 09.12.2014 - 1 AZR 146/13).

Für Rückfragen und anwaltliche Beratung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Rothfuss, Fachanwalt für Arbeitsrecht, BSKP Dresden gern zur Verfügung.


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