Rat vom Fachanwalt: Massenentlassung - Sozialplan - Abfindung
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Vor jeder sog. „Betriebsänderung” i. S. d. § 111 BetrVG muss ein Unternehmer mit seinem Betriebsrat einen Sozialplan vereinbaren. Eine Betriebsänderung kann z. B. die Schließung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile sein.
Der Sozialplan als schriftliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat regelt die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer und soll die Nachteile – wie z. B. den Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage - ausgleichen oder mildern.
Oft besteht die dem Sozialplan zugrunde liegende Betriebsänderung in Entlassungen, so dass ein Sozialplan Abfindungsansprüche für die entlassenen Arbeitnehmer enthält. Sozialpläne sollten alle Arbeitnehmer begünstigen, die aufgrund der dem Sozialplan zugrundeliegenden Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile erleiden. Rechtlich möglich kann es jedoch sein, ältere Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen auszunehmen (BAG, Urteil vom 09.12.2014 - 1 AZR 102/13) oder die ihnen zustehenden Abfindungen anders als bei jüngeren Arbeitnehmern zu berechnen (BAG, Urteil vom 26.03.2013 - 1 AZR 857/11).
Zulässig kann es sein, zusätzlich zu den im Sozialplan enthaltenen Abfindungen eine weitere Zahlung („Turboprämie/Sprinterprämie”) zu gewähren für den Fall, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird (BAG, Urteil vom 09.12.2014 - 1 AZR 146/13).
Für Rückfragen und anwaltliche Beratung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Rothfuss, Fachanwalt für Arbeitsrecht, BSKP Dresden gern zur Verfügung.
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