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Raubüberfall beim Juwelier: Muss Kundenschmuck versichert sein?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Zwielichtige Gestalten wissen durchaus, wo es etwas zu holen gibt, und bestehlen oder überfallen daher gerne Banken oder Schmuckhändler. Dabei ist ihnen egal, ob der mitgenommene Schmuck dem Juwelier gehört oder ob er von Kunden dort beispielsweise nur zur Reparatur abgegeben war. Der Bundesgerichtshof (BGH) sollte nun in einem aktuellen Fall entscheiden, ob eine so um ihren Schmuck gebrachte Kundin Schadenersatz bekommt oder nicht.

Unversicherter Juwelier ausgeraubt

Die Frau hatte Anfang Februar 2012 einem Juwelier ein Goldarmband zur Reparatur und jeweils zwei Halsketten, Armbänder und Ohrringe sowie eine Brosche für einen möglichen Verkauf übergeben. Am 23.02.2012 wurde das Juweliergeschäft überfallen und unter anderem auch der Schmuck der Dame mitgenommen. Für solche Fälle war der Unternehmer nicht versichert.

Die Kundin erklärte, dass sie ihre Preziosen dem Händler niemals anvertraut hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dafür keine entsprechende Versicherung besteht. Sie forderte von dem Juwelier daher für den Verlust der Schmuckstücke Schadenersatz in Höhe von knapp 3000 Euro.

Der Schmuckhändler sah sich zu keiner Zahlung verpflichtet, schließlich könne er für den Überfall ja nichts. Auch sei er nicht zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung verpflichtet. Im Übrigen seien die Schmuckstücke der Kundin ohnehin nur 200 bis 300 Euro wert gewesen.

Keine generelle Versicherungspflicht

Das Amtsgericht (AG) Winsen hatte den Juwelier zunächst zur Zahlung von 2930 Euro plus Zinsen verurteilt. Die Entscheidung wurde aber prompt vom Berufungsgericht wieder aufgehoben. Über die Revision entschied nun der BGH.

Der stellte zunächst fest, dass für Juweliere keine generelle Versicherungspflicht besteht, auch wenn sie Kundenschmuck für Reparaturen oder zur Erstellung eines Ankaufangebots annehmen. Insoweit ist dem Händler also nichts vorzuwerfen.

Die Richter meinten aber auch, dass ein Juwelier seine Kunden unter Umständen auch ungefragt darüber aufklären muss, dass er keine Versicherung hat, beispielsweise wenn er besonders wertvolle Schmuckstücke annimmt. Das war hier, nachdem der Schmuck nur zwischen 200 und maximal 3000 Euro wert war, nicht der Fall.

Aufklärungspflicht bei Branchenüblichkeit

Eine Aufklärungspflicht soll aber auch dann bestehen, wenn eine entsprechende Versicherung in der Branche üblich ist und der Kunde dementsprechend erwarten darf, dass seine übergebenen Schmuckstücke versichert sind.

Ob in der Juwelierbranche Versicherungen gegen Raub und Diebstahl üblich sind, hat der BGH allerdings offengelassen und die Entscheidung dem Landgericht (LG) übertragen. Ihren gestohlenen Schmuck wird die Dame wohl kaum wiedersehen, und auch, ob sie wenigstens Schadenersatz von dem unversicherten Juwelier bekommt, ist weiterhin offen.

Fazit: Schmuckhändler sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Versicherung gegen Raub oder Diebstahl zu unterhalten. Wer seine Wertgegenstände einem Juwelier anvertraut, sollte daher im Zweifel besser nachfragen, ob dieser ausreichend versichert ist.

(BGH, Urteil v. 02.06.2016, Az.: VII ZR 107/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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