Rechnen lohnt sich – Auswirkungen der neuen „Düsseldorfer Tabelle“

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Wer für die eigenen Kinder, für den (früheren) Ehegatten, aber auch für Eltern oder Großeltern Unterhalt zahlen muss, darf darauf hoffen, im neuen Jahr etwas mehr von seinem Einkommen behalten zu dürfen.

Wofür steht die Düsseldorfer Tabelle?

Regelmäßig im Turnus von zwei Jahren schwirrt der Begriff der „Düsseldorfer Tabelle" durch die Medien. Was genau ist das? Die Richter der Familiensenate des dortigen Oberlandesgerichts sind federführend für die Veröffentlichung neuer Richtlinien zum Unterhalt, die mit den anderen Familiensenaten der Oberlandesgerichte in Deutschland und dem Familiengerichtstag abgestimmt werden. Die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle" hat zwar keine Gesetzeskraft, den Familiengerichten dient sie aber dennoch als verlässliche Leitlinie bei der Berechnung des Unterhalts. Sie heißt Tabelle, weil in Tabellenform der Unterhaltsbedarf der Kinder in tabellarischer Form pauschaliert wird: da der Bedarf der Kinder mit zunehmenden Alter steigt, differenziert die Düsseldorfer Tabelle einmal nach drei Altersgruppen bis sechs, bis zwölf und bis 18 Jahren. Eine weitere Stufe ist die der Volljährigen, die aufgrund ihrer Ausbildung noch unterhaltsbedürftig sind und im Haushalt eines Elternteils leben. Die Kinder haben keine eigene Lebensstellung, sie leiten ihren angemessenen Bedarf aber nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Eltern ab. So kennt die Düsseldorfer Tabelle insgesamt zehn Einkommensstufen. Die erste Einkommensstufe bestimmt den Mindestbedarf der Kinder. Die Beträge sind gekoppelt an die Höhe des doppelten Kinderfreibetrages nach Einkommenssteuerrecht. Hört sich alles recht kompliziert an, die Idee dahinter ist einfach: den Kindern soll das Existenzminimum gesichert werden.

Die Bedarfssätze bleiben in diesem Jahr unverändert, nachdem sie bereits Anfang des letzten Jahres erhöht wurden. Nur die nicht bei den Eltern lebenden studierenden Kinder, deren Bedarf unabhängig vom Einkommen der Eltern bislang pauschal mit 640 € geschätzt wurde, können sich darüber freuen, dass ihr Unterhaltsbedarf um 30,00 € erhöht wurde.

Was ändert sich im neuen Jahr?

Die neue „Düsseldorfer Tabelle" sieht ab dem Jahr 2011 für die meisten Unterhaltspflichtigen höhere Selbstbehalte vor. So wurde der Selbstbehalt für Unterhaltsverpflichtete, die für  minderjährige Kinder, mit denen sie nicht zusammenleben Unterhalt zahlen und berufstätig sind, von 900 auf 950 € angehoben. Selbstbehalt heißt: dem Unterhaltsverpflichteten muss nach Abzug des Unterhalts noch ein Betrag von 950 € verbleiben, mit dem er die Kosten seiner Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Versicherungen, Sonstiges finanzieren kann.

Wer einem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, muss alles dafür tun, zumindest so viel zu verdienen, dass er jedenfalls den Mindestunterhalt bezahlen kann. Wir schreiben „er", es kann natürlich genauso „sie" treffen, je nachdem, wer vom Kind getrennt lebt. Es wird geprüft werden, ob der Unterhaltsverpflichtete das Beste aus seinen Möglichkeiten gemacht hat. Das kann je nach Einzelfall bedeuten, dass Bewerbungen geschrieben werden müssen, dass auch ein Wohnortwechsel zumutbar sein kann oder dass noch ein Nebenjob gesucht werden muss.

In diesem Fall kann eine gerichtliche Entscheidung für den Unterhaltsverpflichteten sehr einschneidende Wirkungen haben: obwohl er gar nicht so viel verdient, behandelt das Gericht ihn so, als ob. Damit soll der Druck erhöht werden, was zu tun.

Muss aber alles dies verneint werden, geht einfach nicht mehr, dann hat der Unterhaltsverpflichtete durch die jetzige Erhöhung des Selbstbehaltes die Chance, eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung ggf. durch gerichtliche Inanspruchnahme zu erreichen.

Der Selbstbehalt ist übrigens unterschiedlich hoch, je nachdem, welcher Gruppe von Unterhaltsberechtigten er geschuldet ist. Auch der Selbstbehalt bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber volljährigen Kindern (1.150 €) und dem Ehegatten (1.050 €) wurde um 50 € erhöht. Wer in der Regel im Pflegefall der eigenen Eltern oder Großeltern durch das zuständige Sozialamt zum Unterhalt herangezogen wird, darf künftig 1.500,00 € als Selbstbehalt entgegenhalten.

Worauf sollte man also achten?

Es ist für beide Seiten ratsam, die Unterhaltsbeträge in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und auch die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle zur Hand zu nehmen. Eine Auskunftsverpflichtung zum Nachweis des aktuellen Einkommens besteht grundsätzlich alle zwei Jahre, es sei denn, es gibt nach oben wie unten deutliche Änderungen. Die Änderungen nach unten, als Einkommenseinbußen - bspw. eine Erwerbsunfähigkeit von Dauer wird der Unterhaltsverpflichtete gern und schnell mitteilen, schwieriger wird dies bei wesentlichen Erwerbssteigerungen. Holt der Unterhaltsverpflichtete seine Kinder mit dem Ferrari zum Umgang ab, lohnt sich vielleicht schon einmal vor Ablauf die dezente Nachfrage.

Rechtsanwälte Jörn Eickmann / Alexandra Gerold / Stefan Gerold

Anwaltskanzlei Gerold

www.kanzlei-gerold.de


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