Rechte und Pflichten des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

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1. Allgemeines zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) ist im Gesetz in den §§ 705 bis 740 BGB geregelt und stellt die Grundform sämtlicher Personengesellschaften dar

Das wesentliche Merkmal einer GbR ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, die sich dazu verpflichten, diesen Zweck zu fördern und zu erreichen. Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft gibt es keine "Ein-Mann-GbR". 

Die Gesellschafter einer GbR haben spezifische Rechte und Pflichten, die sie erfüllen müssen, um den Gesellschaftszweck erfüllen und das Unternehmen effektiv zu führen. 

Auf diese Rechte und Pflichten des jeweiligen GbR-Gesellschafters soll nachfolgend spezifizierter eingegangen werden.


2. Rechte eines GbR-Gesellschafters

Zu den Rechten eines GbR-Gesellschafters zählen im Wesentlichen:

  1. Mitbestimmungsrecht: Jeder Gesellschafter hat das Recht, an Entscheidungen der GbR teilzu-nehmen und mitzubestimmen. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme, unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung (gemäß dem Grundprinzip: Stimmrecht nach Köpfen).
  2. Gewinnbeteiligung: Die Gesellschafter haben das Recht auf eine Gewinnbeteiligung, die sich nach ihrer Kapitalbeteiligung richtet.
  3. Informationsrecht: Jeder Gesellschafter hat das Recht, jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung und den Stand der Gesellschaft zu verlangen. Dies umfasst auch das Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Unterlagen.
  4. Kündigungsrecht: Jeder Gesellschafter hat das Recht, jederzeit aus der GbR auszusteigen und seine Beteiligung zu kündigen. Dies ist in der Regel nur unter Einhaltung einer Frist und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.


3. Pflichten eines GbR-Gesellschafters

Als Kernpflichten des Gesellschafters lasse ich sich folgende Verpflichtungen aufführen:

  1. Einbringungspflicht: Jeder Gesellschafter hat die Pflicht, seine vereinbarte Kapitaleinlage in die Gesellschaft einzubringen.
  2. Mitwirkungspflicht: Jeder Gesellschafter hat die Pflicht, an Entscheidungen und der Geschäftsführung der Gesellschaft mitzuwirken.
  3. Treuepflicht: Jeder Gesellschafter hat die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und nicht zu Lasten der Gesellschaft eigene Interessen zu verfolgen.
  4. Haftungspflicht und Einstandspflicht: Jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter auch mit seinem privaten Vermögen für Schulden und Verluste der Gesellschaft haftet.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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Foto(s): Dr. Holger Traub


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