Rechtliche Fragen rund um das Sporttauchen (in Bayern)

  • 16 Minuten Lesezeit

1. Einleitung

Das Meer ist der letzte freie Ort auf der Welt.“ sagte der bekannte Schriftsteller Ernest Hemingway. Es ist daher kein Wunder, dass sich der Tauchsport – sowohl mit als auch ohne Atemgerät – immer steigender Beliebtheit und damit einhergehender wachsender Verbreitung in der Bevölkerung erfreut; nicht nur im Meer, sondern auch in heimischen Gewässern. Das stets weiterentwickelte Equipment ermöglicht, es durch stetig erhöhte Sicherheitskriterien, dass eine breite Masse von „Otto-Normalsportlern“ in die, dieser bislang unzugänglichen, atemberaubende Unterwasserwelt abtauchen kann.

Doch trotz stetig wachsender Verbreitung des Tauchsports – vielleicht sogar gerade deswegen – wirft das Vergnügen in nassen Tiefen einige rechtliche Fragen auf. Der Autor taucht selbst leidenschaftlich nunmehr seit 2016 und ist Rechtsanwalt in München. Dieser Beitrag will versuchen einige, der in der Praxis vermehrt aufkommenden, rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Tauchsport, gerade in Bezug auf das Tauchen in heimischem, bayerischen Seen, zu durchleuchten.

 

2. Wo darf man in Bayern tauchen?

Sicherlich dürfte es das erklärte Hauptziel vieler Sporttaucher sein, die wunderschönen Tiefen der Weltmeere zu erkunden. Derjenige, der jedoch auch zwischen den Tauchgängen im Salzwasser sein Erlerntes vertiefen oder erweitern will oder auch die nicht zu verachtende heimische Artenvielfalt unter Wasser erkunden will, hat sich sicherlich bereits die Frage gestellt, wo dies erlaubt ist; oder kurz gesagt: In welchen heimischen Gewässern ist das Tauchen erlaubt?

 

2. 1. Tauchen ohne Atemgerät

Nach § 25 S. 1 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) ist es jeder Person erlaubt, oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang zu benutzen, wie dies nach dem Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Wobei nach § 3 Nr. 1 WHG das Gesetz oberirdische Gewässer als ständig oder zeitweilig in Betten fließende, stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser definiert. Von der Erlaubnis des § 25 S. 1 WHG sind also zunächst sämtliche Flüsse, Seen und Quellen erfasst und zwar unabhängig davon, ob natürlich entstanden oder künstlich geschaffen. 

Damit lässt sich nunmehr festhalten, dass die Benutzung von Seen, Flüssen oder Quellen jedermann dann erlaubt ist, wenn sogenannter Gemeingebrauch vorliegt und soweit keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Doch was bedeutet Gemeingebrauch? 

Wie dem Wortlaut des § 25 S. 1 WHG bereits zu entnehmen ist, obliegt es den einzelnen Bundesländern festzulegen, was als Gemeingebrauch zählt und was nicht. Wenngleich auch einige Bundesländer sehr ähnliche Regelungen getroffen haben, lässt sich dennoch keine Verallgemeinerung vornehmen. Maßgeblich sind daher stets die Regelungen des Bundeslandes, in welchem es beabsichtigt wird, zu tauchen. 

Bayern etwa hat in Ergänzung zu § 25 S. 1 WHG in Art. 18 Abs. 1 S. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) definiert, wann Gemeingebrauch vorliegt. Danach liegt ein, jedermann erlaubter, Gemeingebrauch unter anderem beim Baden, Waschen, Tränken, dem Eissport und dem Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (also Ruderboote) vor. Nach ganz einhelliger Meinung fällt unter das Baden auch das Schwimmen und Tauchen ohne Atemgerät (Atemgerät meint dabei ein technisches Gerät, so dass etwa schlichte Schnorchel nicht als Atemgerät aufgefasst werden dürften). Sobald also mit einem Atemgerät getaucht werden soll, liegt demnach kein Gemeingebrauch mehr vor, so dass dies zunächst nicht erlaubt ist. 

Auch schließt § 18 Abs. 1 BayWG den Gemeingebrauch noch weiter ein: Gemeingebrauch ist danach nämlich in Gewässern in Hofräumen, Gärten sowie Park- und Betriebsanlagen ausgeschlossen. In derartigen Gewässern darf demnach weder gebadet noch geschwommen und damit erstrecht nicht getaucht – gleich ob mit oder ohne Atemgerät – werden. 

Festgehalten werden kann aber nun, dass in allen Gewässern, die sich weder in Hofräumen, Gärten sowie Park- und Betriebsanlagen befinden, ohne gesonderte Erlaubnis geschwommen und auch getaucht werden kann, soweit hierzu kein Atemgerät verwendet wird. Dies gilt demnach lediglich für das Apnoetauchen. Doch wo ist nun das Gerätesporttauchen erlaubt?

 

2.2. Tauchen mit Atemgerät

Heißt das, dass in Bayern das Sporttauchen mit Atemgerät weder in öffentlichen Seen noch Flüssen erlaubt ist? Ja und Nein: Nach dem Grundsatz, welchen das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes zusammen mit dem Bayerischen Wassergesetz aufstellt, ist das Tauchen mithilfe eines Atemgerätes nicht erlaubt, da es gerade keinen Gemeingebrauch darstellt. Allerdings sind die jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden in Art. 18 Abs. 1 S. 4 BayWG dazu ermächtigt worden, in sog. Allgemeinverfügungen in bestimmten öffentlichen Gewässern weitere Tätigkeiten der Sportausübung und insbesondere das Tauchen mit Atemgerät zu gestatten. So gibt es in Bayern etliche Seen, die von der betreffenden Kreisverwaltungsbehörde zum Sporttauchen mit Atemgerät dem Gemeingebrauch gewidmet wurden und in denen somit das Gerätesporttauchen erlaubt ist. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat auf seiner Internetseite (https://www.stmuv.bayern.de/service/freizeittipps/ratgeber/tauchen_zulaessigkeitsregelungen.htm) eine Übersicht aller zum Tauchen mit Atemgerät gewidmeten Gewässer in Bayern veröffentlicht. In den jeweiligen Bestimmungen der Kreisverwaltungsbehörden können zusätzliche Anforderungen enthalten sein, die es unbedingt einzuhalten gilt. So können etwa zeitliche Beschränkungen des Gerätesporttauchens enthalten sein, wonach dieses saisonal oder auf bestimmte Tageszeiten beschränkt wird. Auch ist eine örtliche Beschränkung möglich, wonach das Tauchen mit Atemgerät nur an bestimmten Stellen des Gewässers zulässig ist. So beinhalten die meisten Allgemeinverfügungen, welche die betreffenden Seen für Tauchgänge mit Atemgerät öffnen, Bestimmungen, nach denen Tauchgänge während der Badesaison nur an bestimmten Orten durchgeführt werden dürfen oder gänzlich untersagt sind. Auch sind zumeist Bestimmungen enthalten, nach denen Mindestabstände zu Fischerei- und Schifffahrtseinrichtungen einzuhalten sind. 

Es ist daher in jedem Fall zu empfehlen, vor einem geplanten Tauchgang die jeweiligen Bestimmungen der Kreisverwaltungsbehörde (entweder die Gemeinde oder der Landkreis) auf die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens zu überprüfen. Denn bei Tauchgängen in einem Gewässer ohne entsprechende Tauchzulässigkeitserklärung oder einer Zuwiderhandlung gegen die Vorgaben der jeweiligen Allgemeinverfügung drohen Geldbußen von bis zu 25.000 € im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Art. 74 BayWG. 

Zu beachten ist zudem auch, dass eine entsprechende Allgemeinverfügung der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde, nach der das Tauchen mit Atemgerät für zulässig erklärt wird, keinesfalls eine privatrechtliche Gestattung des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten ersetzen kann. Neben der verwaltungsrechtlichen Öffnung eines Gewässers zum Gerätesporttauchen ist unter Umständen zusätzlich noch die Einholung einer Gestattung durch den Eigentümer vonnöten. Dies ist insbesondere auch dann erforderlich, wenn zur Durchführung des Tauchgangs in einem öffentlichen See private Grundstücke, wie etwa Parkplätze, Stege oder Uferflächen, betreten werden müssen.

 

2.3. Tauchen in privaten Gewässern

Und was ist also nun mit nicht-öffentlichen Gewässern? Darf dort uneingeschränkt mit Atemgerät getaucht werden? Nein, dort darf nicht uneingeschränkt getaucht werden.

Denn zum einen ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 S. 1 BayWG. Dort wird allgemein der Gemeingebrauch nur dann als zulässig erklärt, soweit dies ohne die rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann. Das bedeutet, dass selbst soweit das Tauchen mit Atemgerät durch eine Regelung der betreffenden Kreisverwaltungsbehörde in einem Gewässer als zulässiger Gemeingebrauch gestattet ist, sind dabei stets die Grundstücksrechte des jeweiligen Eigentümers zu beachten. Das beinhaltet selbstverständlich, dass fremde Grundstücke nicht ohne entsprechende Erlaubnis betreten und schon gar nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Zum anderen stellt das unberechtigte Eindringen in ein fremdes Grundstück oder das Verweilen dort gegebenenfalls eine Straftat nach § 123 Abs. 1 StGB (Hausfriedensbruch) dar. Sofern der betreffende Eigentümer das Tauchen mit Atemgerät in seinem Gewässer nicht duldet, stellt eine diesbezügliche Zuwiderhandlung unter Umständen ein Verweilen ohne Befugnis dar, so dass strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Ähnlich wie in öffentlichen Gewässern, bedarf es daher auch in privaten Gewässern einer expliziten Erlaubnis des Gewässereigentümers, um dort zu verweilen, zu schwimmen oder zu tauchen zu können. Andernfalls drohen neben einem Hausverbot auch nicht unerhebliche Strafen im Rahmen eines Strafverfahrens.

 

3. Wer darf dort tauchen?

Das Gesetz selbst gestattet zunächst ausdrücklich jeder Person den oben dargestellten Gemeingebrauch von Gewässern. Wie ebenfalls oben bereits erläutert, umfasst dieser zulässige Gemeingebrauch gerade nicht Tauchen mit Atemgerät, so dass das Gesetz selbst zu der Frage, wer also mit Atemgerät tauchen darf, keine Aussage trifft.

Heißt das jetzt, dass dort, wo es vom Gewässereigentümer oder mittels Allgemeinverfügung gestattet ist mit Atemgerät zu tauchen, jede Person tauchen darf?

Dies lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Das Erfordernis einer Gestattung durch den Gewässereigentümer oder mittels Allgemeinverfügung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde liefert indes bereits den Großteil der Antwort auf diese Frage. Da es entweder einer ausdrücklichen Erlaubnis durch den privaten Eigentümer des Gewässers oder einer Freigabe zum Gerätesporttauchen durch die betreffende Kreisverwaltungsbehörde bedarf, kann diese jeweilige Erlaubnis die Einzelheiten dazu regeln, wer eine Erlaubnis erhalten kann oder nicht.


3.1. Tauchen in Privatgewässern

In Gewässern, welche ausschließlich und gänzlich in privatem Eigentum stehen, obliegt es alleine dem jeweiligen Eigentümer die Voraussetzungen an eine Erteilung der Erlaubnis aufzustellen. Diese unterliegen daher dem jeweiligen Einzelfall, so dass eine Verallgemeinerung hier nicht erfolgen kann und daher unterblieben werden soll. Mit anderen Worten kann alleine der jeweilige Eigentümer bestimmen, wer in seinem Gewässer tauchen darf und wer nicht. 

Zumeist werden die jeweiligen Gewässereigentümer die Gewährung von Tauchgängen jedoch an einen entsprechenden Nachweis einer qualifizierten und anerkennten Tauchausbildung knüpfen.

 

3.2. Tauchen in öffentlichen Seen

Wie bereits oben dargestellt, bedarf es zum Sporttauchen mit Atemgerät in öffentlichen Gewässern in Bayern einer expliziten Erlaubnis durch die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde. Zumeist erfolgt diese Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörden in Form einer sogenannten Allgemeinverfügung. Die Kreisverwaltungsbehörde, welche die jeweilige Allgemeinverfügung erlässt, kann daher innerhalb dieser Allgemeinverfügung Einschränkungen der Erlaubnis zum Sporttauchen mit Atemgerät aufnehmen. So ist etwa denkbar, dass die jeweilige Allgemeinverfügung das Sporttauchen mit Atemgerät nur dann gestattet, wenn eine entsprechende Tauchausbildung nachgewiesen werden kann. Daher ist es in jedem Fall vor einem geplanten Tauchgang erforderlich, die entsprechende Allgemeinverfügung auf etwaige Einschränkungen hin zu überprüfen. 

Wie jedoch bereits der Name „Allgemeinverfügung“ vermuten lässt, richtet sich diese gerade an die Allgemeinheit, so dass (soweit das Tauchen mit Atemgerät an dem jeweiligen Gewässer zulässig ist) dort grundsätzlich jeder tauchen darf.

 

4. Wie kann ich die (meist) geforderte Ausbildungsqualifikation erwerben?

Gerade private Betreiber von Gewässern und Taucheinrichtungen knüpfen die jeweilige Erlaubnis zum Tauchen an den Nachweis einer entsprechenden Ausbildungsqualifikation. 

Für die Ableistung der Tauchausbildung gibt es weltweit diverse Verbände (z.B. CMAS, PADI, SSI, VDST, usw.). Tauchschulen gehören einem dieser Verbände an, wobei keinem der Verbände per se der Vorrang zugesprochen werden kann. Diese Tauchschulen verleihen nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung ein sogenanntes Open-Water-Diver-Brevet (kurz OWD-Brevet), welches zum Tauchen mit Atemgerät ohne die Begleitung eines Tauchlehrers bzw. Dive-Guides berechtigt. Dabei unterteilt sich die Ausbildung sowohl in einen praktischen wie auch einen theoretischen Teil. 

Um Probleme bei der Anerkennung der erzielten Brevets zu vermeiden, empfiehlt es sich für die Ausbildung eine Tauchschule zu wählen, welche sich nach den Standards des RSTC (Recreational Scuba Training Council) richtet, da diese weltweit anerkannt sind.

 

5. Was ist das RSTC oder welcher Verband ist für die Tauchausbildung geeignet?

Beim RSTC (Recreational Scuba Training Council) handelt es sich um ein neutrales Organ, das weltweit die jeweiligen Tauchsportorganisationen kontrolliert. Im Vordergrund stehen dabei Sicherheitsfragen des Tauchsports. Der RSTC hat zwingende Leistungsanforderungen, welche im Rahmen der Tauchausbildung von dem jeweiligen Verband bzw. der jeweiligen Tauchschule einzuhalten sind, aufgestellt. 

Bei der Auswahl des jeweiligen Verbandes für die Tauchausbildung ist es zwar unter Umständen von Vorteil, einen Verband zu wählen, der dem RSTC angeschlossen ist. Zwingend ist dies jedoch nicht. So gibt es auch durchaus anerkannte (große) Tauchorganisationen, welche dies nicht sind.

 

6. Was muss beim Tauchen in rechtlicher Hinsicht beachtet werden?

Das Sporttauchen, ob nun mit Atemgerät oder in Form des sog. Apnoetauchens, dürfte wohl zu den sog. Risikosportarten zählen. Dies sind Sportarten, bei denen man körperlich und psychisch an seine Grenzen geht. Die Folgen von Unfällen bei der Ausübung solcher Risikosportarten sind des Öfteren Thema vor Gericht. So stellt sich hier oft die Frage, ob der Arbeitgeber nach einem Unfall eine Lohnfortzahlung zu leisten hat. Oder, ob die Krankenkasse die Behandlungskosten übernimmt. Auch taucht die Frage auf, ob ein Sportler zur Rettung seines verunglückten Begleiters sich selbst in Gefahr bringen muss bzw. soll. 

Grundsätzlich gilt, dass jemand, der arbeitsunfähig erkrankt ist, nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz sechs Wochen weiter sein Gehalt erhält; dies gilt auch im Falle von Sportunfällen, egal bei welcher Sportart. Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet wurde. Das bedeutet, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht auf ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sein darf. Mit anderen Worten darf dem Arbeitnehmer kein eigenes Verschulden an seiner Arbeitsunfähigkeit zur Last gelegt werden können. Die Rechtsprechung bejaht ein solches Verschulden dann, wenn Arbeitnehmer besonders leichtsinnig gegen die anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart verstoßen haben oder sich in einer Weise, die ihre Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigen, sportlich betätigt haben. Allerdings nimmt die Rechtsprechung auch an, dass ein Verschulden bei besonders gefährlichen Sportarten bereits alleine in der Beteiligung an diesem Risikosport gesehen werden kann. Dabei begründen die Gerichte dies damit, dass das Verletzungsrisiko bei besonders gefährlichen Sportarten gerade nicht kontrolliert werden kann und man sich damit unbeherrschbaren Gefahren aussetze. Ob das Sporttauchen von den Gerichten als besonders gefährliche Sportart eingestuft wird, ist bislang noch nicht explizit entschieden worden. Eine abschließende Aufzählung der besonders gefährlichen Sportarten fehlt bislang. Stattdessen hat die Rechtsprechung bislang beispielsweise bei folgenden grundsätzlich gefährlichen Sportarten ein generelles Verschulden (durch die bloße Teilnahme) verneint: Autorennen, Boxen, Drachenfliegen, Fallschirmspringen, Fingerhakeln, Motorradrennen, Karate, Skifahren und Skispringen. 

Immer wenn mehrere Personen gemeinsam einen Sport, ganz gleich in welcher Sportart, ausüben, bilden sie eine sog. Gefahrengemeinschaft. Dies deshalb, weil die betreffenden Personen gerade gemeinsam die gegebenenfalls bestehenden Gefahren einer Sportart gemeinsam eingegangen sind und jeder darauf vertrauen darf, dass auch in brenzlichen Situationen „zusammengehalten“ wird. Mitglieder einer solchen Gefahrengemeinschaft sind sich daher gegenseitig zur Hilfe verpflichtet. Diese Verpflichtung geht dabei sogar über das normale Maß der „Hilfe“ hinaus und besteht selbst dann, wenn man sich hierdurch bis zu einem gewissen Grad selbst gefährden muss. Nachdem das Sporttauchen als Risikosportart einzustufen sein wird, bei welcher ohnehin größere Gefahren hingenommen werden, wird wohl auch ein etwas erhöhtes Gefahrenpotential bei etwaigen Rettungsversuchen hinzunehmen sein. Selbstverständlich bedeutet dies nicht, dass beim Sporttauchen alles erdenken mögliche, ohne Rücksicht auf Verluste, zur Rettung eines Begleiters auf sich genommen werden muss. Dennoch wird das Eingehen eines gewiss erhöhten Risikos erwartet werden können. 

Dies gilt umso mehr, je erfahrener der rettende und je unerfahrener der verunglückte Sportler ist. So wird man von einem Tauchlehrer, der seinen verunglückten Tauchschüler retten möchte, sicher das Eingehen eines höheren Risikos bei der Rettung erwarten können, als bei einfachen Tauchpartnern.

 

7. Was ist, wenn doch einmal etwas passiert?

Je nach Art der Krankenversicherung (private oder gesetzliche Krankenversicherung), aber auch der Wahl der Versicherungsgesellschaft sowie der, in der privaten Krankenversicherung gewählten Leistungsstufe, können Krankenversicherungen die Behandlungskosten nach einem Unfall übernehmen. Keinesfalls ist dies allerdings ein Automatismus. Einige Versicherer übernehmen weder die Behandlungskosten nach einem Unfall noch etwaige Folgekosten, wenn der Unfall im Rahmen der Ausübung einer Risikosportart erfolgt ist. Auch übernehmen bei weitem nicht alle Krankenversicherungen die (sicher nicht unerheblichen) Kosten des sehr eiligen Transports zu und des Aufenthaltes in einer Überdruckkammer, wie er etwa im Falle einer Dekompressionskrankheit erforderlich ist. 

Unabhängig davon können auch bei Krankenversicherungen Leistungen im Falle eines Verschuldens oder grober Fahrlässigkeit gänzlich ausgeschlossen sein, was zu einer Pflicht zur Rückzahlung der empfangenen Leistungen führen kann. 

Es empfiehlt sich daher in jedem Fall zu prüfen, ob der Abschluss von Zusatzversicherungen, wie etwa speziellen Tauchkranken- und Auslandsversicherungen oder auch Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung angebracht ist, wenn das Hobby des Sporttauchens ausgeübt werden möchte.

 

8. Welche zivilrechtlichen Konsequenzen habe ich zu befürchten, wenn einmal etwas passiert?

Es gibt keine speziellen gesetzlichen Regelungen, welche das Verhalten von Sporttauchern bei der Ausübung dieser Sportart oder die Konsequenzen von Fehlverhalten regeln. In Ermangelung solcher speziellen Regelungen ist damit auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze zurückzugreifen, um festzustellen, ob ein Taucher für sein Verhalten haften muss. Diese Rechtsgrundsätze besagen (stark vereinfacht), dass derjenige, der einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, für diesen Schaden aufkommen muss. 

Überträgt man diese Grundsätze nun auf das Sporttauchen, lässt sich sagen, dass Taucher durch ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme sicherstellen sollen, keinen anderen zu schädigen, zu gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen. Sporttaucher sollten daher die spezifischen Gefahren des Sporttauchens unter ihrer Kontrolle haben. Ein Taucher muss daher alle Risiken berücksichtigen, die gerade die Ausübung des jeweiligen Tauchgangs mit sich bringen. Tut ein Taucher dies nicht, verletzt er damit unter Umständen seine Sorgfaltspflicht und macht sich damit schadensersatzpflichtig. Bei der Beurteilung der jeweiligen Sorgfaltspflicht im Einzelfall rückt erneut die Ausbildung bzw. Qualifikation des Tauchinteressenten in den Vordergrund, da es darauf ankommt, ob der Sporttaucher die jeweiligen Gefahren im Rahmen seines Ausbildungsstandes erkennen konnte bzw. musste. Daher empfiehlt sich – unabhängig von eigenen Sicherheitserwägungen – die Ableistung einer geeigneten Tauchausbildung bereits aus Haftungsgesichtspunkten.

 

9. Welche strafrechtlichen Konsequenzen habe ich zu befürchten, wenn einmal etwas passiert?

Auch in strafrechtlicher Hinsicht kann ein Fehlverhalten einschneidende Konsequenzen nach sich ziehen. In einigen Fällen verurteilten Gerichte Tauchlehrer und fortgeschrittene Sporttaucher wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen. Auch Verurteilungen wegen Tötungsdelikten durch Unterlassen sind möglich. 

Entscheidend bei diesen Verurteilungen war, das Einnehmen einer sog. Garantenstellung, die sich daraus ergibt, dass die jeweiligen Tauchgruppen eine Gefahrengemeinschaft bildeten (siehe hierzu oben). Durch die bloße Eingehung einer solchen Gefahrengemeinschaft kann sich unter Umständen ergeben, dass die jeweiligen Tauchpartner Garanten für die Sicherheit und sogar das Leben des jeweils anderen Partners sind. Durch diese Garantenstellung können deutlich erheblichere Strafen drohen, als dies etwa bei einer unterlassenen Hilfeleistung der Fall wäre.

 

10. Was gilt für Tauchlehrer oder Dive-Guides, wenn während des begleiteten Tauchganges einmal etwas passiert?

Die Anforderungen an die zivilrechtliche Sorgfaltspflicht, wie auch an die Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen nehmen zu je größer der Ausbildungsgrad des Sporttauchers ist bzw. je größer der Unterschied des Ausbildungsstands innerhalb einer Tauchgruppe ist. 

Wenn etwa ein Tauchlehrer mit Tauchschülern einen Tauchgang durchführt oder ein Dive-Guide unerfahrene Tauchinteressenten begleitet, begründet sich die Garantenstellung bereits aus der freiwilligen Übernahme von Pflichten. Dies deshalb, weil Tauchlehrer bzw. Dive-Guides ihre Dienste freiwillig anbieten und deren Tauchpartner zu Recht darauf vertrauen, dass sie sich in der Obhut von Tauchern mit höherem Ausbildungsstand begeben. Aufgrund dieser freiwilligen Übernahme der Garantenstellung erhöht sich dann die Zumutbarkeit von Rettungshandlungen, die von Tauchlehren oder Dive-Guides erwartet wird. Von derart ausgebildeten Sporttauchern werden daher Rettungsversuche erwartet, die über das hinausgehen, was von „normalen“ Sporttauchern erwartet wird, um Unfälle zu vermeiden bzw. den zu erwartenden Schaden zu mindern. So wird infolge seines Ausbildungsstands von einem Tauchlehrer durchaus erwartet, sich in weitere Tiefen zu begeben, wenn sein Tauchschüler sich unerwartet dorthin „verirrt“. Auch drohen erfahreneren Tauchern, welche ihre unerfahreneren Begleiter alleine lassen erhebliche Strafen. In einem Fall, in welchem ein höher brevetierter Taucher absprachegemäß seine unerfahrene Tauchbegleitung in flacherem Wasser zurückgelassen hatte, um alleine tiefer zu tauchen, ist dieser von einem Gericht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden, nachdem sein Tauchpartner im flachen Wasser verstorben ist. 

Auch sollten sich gerade Tauchlehrer darüber bewusst sein, dass sie unter Umständen für eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Tauchausbildung schadenersatzpflichtig sein könnten. Da der Tauchlehrer für seine Dienste in der Regel als Gegenleistung ein Entgelt von den Tauchschülern erhält, handelt es sich bei der Rechtsbeziehung zwischen Tauchlehrer und Tauchschüler in der Regel um einen sog. Dienstvertrag. Diesem Dienstvertrag erwachsen dann gewisse Rechte und Pflichten. Hierzu zählt unter anderem auch die Pflicht des Tauchlehrers, die jeweiligen Leistungsanforderungen des entsprechenden Kurses der jeweiligen Tauchorganisation zu erfüllen. Unterlässt es der Tauchlehrer etwa, bestimmte vorgeschriebene Fähigkeiten während der Ausbildung zu vermitteln, kann dies Schadenersatzansprüche auslösen, weil hierdurch eine Pflicht aus dem Dienstvertrag verletzt wurde. Dies kann dann unter Umständen dazu führen, dass der Tauchschüler das gezahlte Entgelt zurückfordern kann. Aber auch, wenn der Tauchschüler infolge des Unterlassens des Vermittelns von bestimmten Fähigkeiten durch den Tauchlehrer zu Schaden kommt, etwa in Form eines Tauchunfalls, so macht sich der Tauchlehrer auch in diesem Fall unter Umständen schadensersatzpflichtig.

 

11. Schlussbemerkung

Dieser Beitrag richtet sich in erster Linie an den juristisch nicht ausgebildeten Tauchinteressenten und versucht daher die betreffenden rechtlichen Belange allgemeinverständlich darzustellen. Der Beitrag erhebt daher keinesfalls Anspruch auf Vollständigkeit. In Zweifelsfragen wird es neben der Lektüre dieses Beitrags jedenfalls unerlässlich sein, weiteren rechtskundigen Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen.


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