Rechtliche Rahmenbedingungen von Apps (Teil 5)

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Bei diesem Artikel handelt es sich um den fünften und letzten Teil einer mehrteiligen Serie.

c. Vertragsverhältnis zwischen App-User und App-Anbieter / App-Store

Der App-User muss sich zur Nutzung eines App-Stores zunächst registrieren und hierbei dessen spezielle Teilnahmebedingungen akzeptieren. Auch hierbei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und auch hier stellt sich die Frage nach wirksamer Einbeziehung dieser AGB

Es ist sehr fraglich, ob diese sehr umfangreichen, verschachtelten und unbestimmten Regelungen einer AGB-rechtlichen Prüfung nach deutschem Recht standhalten.

Bei dem Verhältnis zwischen App-User, App-Anbieter und App-Store stellt sich insbesondere die Frage: Wer wird eigentlich Vertragspartner des Users beim Erwerb einer App? Entscheidend ist diese Frage insbesondere im Falle von Haftungsfragen, z. B. Datenverlust, Mängelgewährleistung usw.

Nach Apples eigener Ansicht tritt Apple beim App-Vertrieb im eigenen Namen auf Rechnung des App-Anbieters auf. Ob das wirklich gewollt ist, darf bezweifelt werden.

Desweitern stellt sich auch die Frage der Vertragsnatur:

Handelt es sich bei dem Erwerb einer kostenlosen App um eine Schenkung? Sind die in die App eingegebenen Daten des Users bzw. das Anschauen(müssen) von Werbeanzeigen während der App- Nutzung eine Gegenleistung, die eine Schenkung ausschließt? Was ist jedoch, wenn eine App dauerhaft kostenlos überlassen wird aber gewisse Zusatzfunktionen kostenpflichtig sind? Wie kann man rechtssicher über das Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht unterrichten? Kann man das Widerrufsrecht ausschließen? Können User die App dann eventuell dennoch weiternutzen? Wer ist für die Einhaltung der oben genannten datenschutzrechtlichen, fernabsatzrechtlichen sowie verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich? Der App-Anbieter oder der App-Store?

Diese Rechtsinfo wurde verfasst von Krischan David Lang 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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