Abmahnung und Vertragsstrafe: RA Marcin Zieliński Zieliński Legal

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Thema des Rechtstipps

Der folgende Rechtstipp befasst sich mit einer Abmahnung und der sich unmittelbar anschließenden Forderung nach einer Vertragsstrafe.

Wer mahnt ab?

Uns liegt eine Abmahnung sowie die Forderung einer Vertragsstrafe von Herrn RA Marcin Zieliński bzw. Zieliński Legal für die Sumfinidade Unipessoal LDA, Rua dos Ilhéus 6, 9000-176 Funchal, Madeira, Portugal vor.

Grund der Abmahnung

Die Abmahnung erfolgte aufgrund der angeblich unerlaubten Veröffentlichung einer geschützten Fotografie, einer Urheberrechtsverletzung. Die Sumfinidade Unipessoal LDA behauptet, die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild zu besitzen.

Besonderheiten der Abmahnung

Wie bei jeder urheberrechtlichen Abmahnung ist zu prüfen, ob der Abmahner überhaupt Inhaber der behaupteten Rechte ist, mithin überhaupt rechtswirksam abmahnen darf.

Da es sich um einen ausländischen Rechteinhaber handelt ist ferner zu prüfen, ob überhaupt -wie behauptet- deutsches Recht auf den Fall anwendbar ist. Nach dem Schutzlandprinzip ist grds. das Urheberrecht des Staates anzuwenden, für dessen Gebiet urheberrechtlicher Schutz beansprucht wird.

Wie immer wird ein vom Abmahner geschätzter Streitwert angesetzt, Auskunft und die Zahlung eines Schadensersatzes gefordert, deren Höhe und Angemessenheit für jeden Einzelfall zu prüfen ist.

Vorgeschlagene Unterlassungserklärung

Der Abmahnung ist auch eine Unterlassungserklärung beigefügt, die nicht nur -wie üblich- die zukünftige öffentliche Zugänglichmachung von einer Zustimmung abhängig macht, sondern in der sich der Abgemahnte auch dazu verpflichten soll „alle Vervielfältigungsstsücke des Werkes unwiderruflich zu vernichten“. Dazu gleich mehr.

Es wird eine recht hohe Vertragsstrafe in Höhe von 5.200,- € „für jeden einzelnen Fall“ der Zuwiderhandlung, die Anwendbarkeit deutschen Rechts (siehe oben) sowie als Gerichtsstand die sehr „urheberrechtsfreundlichen“ Gerichte in Hamburg vorgeschlagen.

Vertragsstrafe folgt auf dem Fuß

In dem von uns vertretenen Fall wurde unmittelbar nach Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert.

Begründet wurde dies damit, dass in einem Upload-Verzeichnis auf dem Server unseres Mandanten das Bild noch vorhanden war. Tatsächlich war das Bild in dem Folder noch vorhanden. Auf der Internetseite unseres Mandanten und insbesondere aus dem Google-Cache wurde das Bild jedoch gelöscht.

Der Abmahner bzw. deren Rechtsanwalt müssen diesen Link der 149 Zeichen umfasst und niemanden außer ihnen bekannt gewesen ist, bereits im Zeitpunkt der Abmahnung gespeichert haben, damit dann postwendend eine Vertragsstrafe gefordert werden kann. Sie gingen davon aus, was häufig passiert, dass vergessen wird, das Lichtbild aus dem Upload-Verzeichnis des Servers zu löschen. Im Internet ist es dann immer noch erreichbar.  

Entscheidung Bundesgerichtshof 

Ein ähnlicher Fall wurde bereits vom Bundesgerichtshof entschieden. Der BGH entschied, dass in solchen Fällen kein öffentliches Zugänglichmachen vorliegt, da nicht „recht viele Personen“ Zugriff auf das Lichtbild gehabt haben.  Es ist nach der Lebenserfahrung vielmehr davon auszugehen, dass die URL-Adresse nur die Personen gekannt haben, die sie zuvor abgespeichert haben (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.2021 – I ZR 119/20 – Lautsprecherfoto).

Eigentliches Ziel des Abmahners: Vertragsstrafe 

Der Fall zeigt exemplarisch:

Oft ist es nicht der Verstoß der zur Abmahnung führt, sondern die strafbewehrte Unterlassungserklärung und das damit einhergehende Vertragsstrafeversprechen, die für den Abmahner besonders interessant sind. Hiermit verdient der Abmahner sein Geld. Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung gilt, wenn dadurch ein Unterlassungsvertag zustande kommt, lebenslang (BGH, Urteil vom 06.07.2012, Az. V ZR 122/11).

Taktische Vorgehensweise 

Dieser Fall zeigt exemplarisch, dass eine fachanwaltliche Beratung und Vertretung existenziell ist, um sich optimal gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen.

Unterzeichnen Sie daher niemals die einer Abmahnung beigefügte vorgeschlagene Unterlassungserklärung. Lassen Sie die gesamte Abmahnung vielmehr fachanwaltlich prüfen und lassen ggfls. eine eigene, modifizierte Unterlassungserklärung erstellen.


Haben Sie Fragen? Wurden sie wegen marken-, urheber- oder wettbewerbsrechtlichen Verstößen abgemahnt? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

Foto(s): KHAN & LANG


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