Rechtskraft einer Klageabweisung als „derzeit unbe­gründet“

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In dem vom OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 21.04.2017, 29 U180/16, entschiedenen Fall stritten die Parteien um Ansprüche aus einem gekündigten Werkvertrag. Nachdem die Betonsanie­rungsarbeiten erbringende Klägerin eine vereinbarte Vertragserfüllungsbürgschaft nicht vor Aufnahme der Arbeiten vorgelegt hatte, kündigte die Beklagte nach Ablauf einer Nachfrist den Bauvertrag. Daraufhin erstellte die Klägerin eine Schlussrechnung und verlangte Zahlung sowohl für bereits erbrachte Leistungen als auch für noch nicht erbrachte Leistungen. Mit der zulässigen Klage verfolgte sie die Beträge für bereits erbrachte Leistungen in Höhe von 123.238,74 EUR und für noch nicht erbrachte Leistungen in Höhe eines Teilbetrages von 26.761,26 EUR.


In dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts Frankfurt waren beide Forderungen zu­rückgewiesen worden. Hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen hatte die Klägerin unstreitig das vertraglich vereinbarte Aufmaß nicht vorgelegt, sodass der Werklohn daher nicht fällig war und der Klägerin der geltend gemachte Anspruch jedenfalls „derzeit nicht zustand“. Für die nicht er­brachten Leistungen hatte die Klägerin unter dem Geltungsbereich der VOB/B wegen der wirksa­men Kündigung der Beklagten keinerlei Vergütungsanspruch.


Die Klägerin erhob sodann in beiden Fällen erneut Zahlungsklage mit einer lediglich reduzierten Forderung in Bezug auf die nicht erbrachten Leistungen, im übrigen aber ansonsten gleichlauten­den Anträgen. Das Landgericht Frankfurt wies diese Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft des bereits im Vorprozess ergangenen Urteils als unzulässig ab. Das OLG Frankfurt bestätigte dies: Für die nicht erbrachten Teilleistungen war der Werklohn­anspruch mit der Begründung der wirksamen Sonderkündigung der Beklagten im Vorprozess end­gültig als unbegründet aberkannt worden. Der Werklohn für die erbrachten Teilleistungen war dort zwar – mangels Fälligkeit – lediglich als „zurzeit unbegründet“ abgewiesen wor­den. Aufgrund der Rechtskraft auch dieser Entscheidung konnte eine zweite Klage hinsichtlich der­selben Forderung indes nur auf Tatsachen gestützt werden, die nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess eingetreten sein und die Fälligkeit nachträglich herbeige­führt haben sollen. Die Klage machte jedoch keine neuen Fälligkeitsgründe geltend, sondern lediglich, dass das Landgericht den Vorprozess falsch entschieden habe. Dies war indes aufgrund der Rechtskraft dieser Entscheidung gerade nicht mehr zu prüfen.


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