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Rechtsprechungsänderung bei der Bewertung von Lebensversicherungen im Pflichtteilsrecht

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Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]In Deutschland ist die Vermögensbildung und Absicherung mittels Lebensversicherungen sehr weit verbreitet. In den Verträgen kann geregelt werden, wer im Todesfall die Versicherungssumme erhalten soll, wobei ein widerrufliches Bezugsrecht für einen Dritten eingeräumt werden kann. Allerdings hat diese Regelung Auswirkungen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigten nach § 2325 I BGB.

In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger als enterbte Söhne des Erblassers gegen die Erben Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht, wobei das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 22.02.2008, Az.: I-7 U 14707) den Pflichtteilsanspruch auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnet hat und das Kammergericht Berlin (Urt. v. 13.03.2008, Az:: 16 U 35/07) von den vom Erblasser gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage ausgegangen ist.

Der BGH hat in seinem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsprechung, die auf ein Urteil des Reichsgerichts aus den 1930-er Jahren (RGZ 128, 187) zurückgeht, aufgegeben. Danach war die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 I BGB maßgeblich. Allerdings folgte der BGH auch nicht der bestehenden Gegenmeinung, die - unter Berufung auf ein Urteil zu einer ähnlichen Fragestellung im Insolvenzrecht (BGHZ 156, 350) - bei der Berechnung auf die gesamte Versicherungssumme abstellen wollte.

Nach Ansicht des BGH ist auf den Wert der Versicherung in der letzten Sekunde des Lebens des Erblassers abzustellen. In der Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen, welcher aber im Einzelfall auch höher liegen kann, wenn ein höherer Preis durch einen Verkauf an einen gewerblichen Ankäufer erzielt werden kann.

Der BGH hat beide Berufungsurteile aufgehoben und die Verfahren zurück verwiesen, um den Parteien weiteren Vortrag unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zu ermöglichen.

(Bundesgerichtshof, Urt. v. 28.04.2010, Az.: IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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