Rechtswidrige Arztbewertungen auf Google sind auch 2024 unzulässig! –Besprechung Urteil LG Frankfurt a.M. vom 13.09.2018

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Ärztinnen und Ärzte brauchen sich unberechtigte Negativbewertungen aus Google (Maps) nicht gefallen lassen. Das OLG Frankfurt a.M. hilft betroffenen Ärzten und hat mit seinem Urteil aus dem Jahr 2018 Google zur Löschung von unberechtigten 1-Sterne-Bewertungen verurteilt.


Google Bewertungen werden für Ärztinnen und Ärzte werden immer wichtiger und beeinflussen den Alltag. Patientinnen und Patienten nutzen diese Bewertungen, um sich einen Eindruck von der Praxis zu verschaffen. Für Ärzte wiederum sind diese Bewertungen entscheidend, um sich gegenüber potenziellen Patienten und Mitarbeitern zu präsentieren.

Unsere Beratung zeigt regelmäßig, dass ein guter Bewertungsdurchschnitt bei Google für Ärzte von großer Bedeutung ist, insbesondere für jüngere Bewerberinnen und Bewerber. Angesichts des Fachkräftemangels ist es ratsam, auf einen positiven Bewertungsdurchschnitt zu achten und gegen unberechtigte Bewertungen vorzugehen.


Ein wichtiger Hinweis für betroffene Ärzte:


Bitte seien Sie achtsam beim Reagieren auf Bewertungen, da dies potenziell Konflikte mit der ärztlichen Schweigepflicht auslösen kann. Unbegründete negative Google-Bewertungen sollten nicht kommentiert, sondern vielmehr gelöscht werden.


Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 13.09.2018 zum Thema „Negative Arzt-Bewertung auf Google löschen lassen“:


In dem Fall vor dem LG Frankfurt a. M. ging es um einen Hautärztin, die mehrere negative Google Bewertungen erhalten hatte. Unter anderem handelte es sich um folgende Bewertungen (alles 1-Sterne-Bewertungen):

"Als Kassenpatient erhält man keinen Termin"


"Am Telefon nicht erreichbar. Muss man vorbei gehen um Termin zu vereinbaren."


Die klagende Hautärztin hat Google zunächst erfolglos außergerichtlich im Wege einer Abmahnung aufgefordert, u.a. die beanstandeten Bewertungen zu entfernen. Die Ärztin hat als Argument angeführt, dass die Bewerter keine Patienten bei ihr gewesen seien und auch sonst kein geschäftlicher Kontakt zwischen ihr und den beiden Bewertern bestanden habe.


Weil Google diese Bewertungen trotz Aufforderung nicht gelöscht hat, hat die Hautärztin Google verklagt und Recht bekommen.


Das LG Frankfurt a. M. hat festgestellt, dass eine derartige Google Bewertung mit 1-Stern den bewerteten Arzt und seiner Dienstleistung herabwürdigen und ein negatives Bild über ihn in der Öffentlichkeit zeichnet.


Die Bewertung war nach Auffassung des LG Frankfurt a. M. zu entfernen, da es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelte, welche das Persönlichkeitsrecht der behandelnden Hautärztin erheblich beeinträchtigt hatte. Google hat hier direkt gehaftet, da Google nach Auffassung der Frankfurter Richter Prüfpflichten verletzt hatte. Google hätte nämlich prüfen müssen, ob die Bewerter tatsächlich in geschäftlichem Kontakt zu der Bewerteten Ärztin gestanden haben. Dies hat Google jedoch trotz Aufforderung durch die klagende Ärztin unterlassen, sodass die Klägerin vor Gericht Recht bekam.


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Unsere Kanzlei hat bereits über mehrere Jahre hinweg erfolgreich Ärztinnen und Ärzte aus verschiedenen medizinischen Fachbereichen bei der Entfernung von negativen Google Bewertungen vertreten und versteht die spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse dieser Berufsgruppe.

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Foto(s): @Tim Müller-Zitzke

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