Rechtswidrige Verlegung des Wohnsitzes eines Kindes und Schutz der Grundrechte der Eltern in der Tschechischen Republik​

  • 2 Minuten Lesezeit

Am 6. März 2024 hat das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik (tschechisch: Ústavní soud) ein Befund verkündet, das für Eltern, die weit voneinander entfernt leben, von Bedeutung ist und das Recht eines Elternteils auf Kontakt mit seinen Eltern einschränkt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Elternteil sogar außerhalb der Tschechischen Republik lebt.

Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik (tschechisch: Ústavní soud) ist zu dem Schluss gekommen, dass ein Kind das Recht auf die Betreuung durch beide Elternteile gleichermaßen hat und dass die Rechte beider Elternteile auf Betreuung des Kindes gleiches Gewicht haben. Bei allen Entscheidungen, die das Sorgerecht und den Umgang mit dem Kind betreffen, muss das Wohl der Kinder an erster Stelle stehen. In der Vergangenheit hat das Verfassungsgericht bereits im Fall internationaler elterlicher Kindesentführung festgestellt, dass die Gerichte, wenn sie nicht über den Umgang der Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil entscheiden und somit die Klärung dieser Frage auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, die Grundrechte des Elternteils und der minderjährigen Kinder verletzen, die das Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Ähnliche Schlussfolgerungen gelten für die so genannten häuslichen Entführungen. Wenn ein Elternteil, dem das Sorgerecht für ein Kind übertragen wurde, sich weit von seinem ursprünglichen Wohnort entfernt, dürfen die Gerichte solche Handlungen nicht unbemerkt lassen, sondern müssen darauf reagieren. Die Gerichte müssen diesen Umzug bei ihrer Entscheidung über die Änderung des Umgangs oder des Unterhalts berücksichtigen. Um die Hindernisse, die dem Umgang des Kindes mit dem weiter entfernten Elternteil entgegenstehen, gleichmäßig auszugleichen, ist es angemessen, dass diese Hindernisse teilweise von dem Elternteil getragen werden, der weggezogen ist. In der Regel sollte die Übertragung des Umgangsrechts an dem Ort erfolgen, an dem das Kind seinen ursprünglichen Wohnsitz hat. Dies gilt auch für Entscheidungen über einstweilige Maßnahmen, die den Umgang mit einem Elternteil vorübergehend regeln. In diesem Zusammenhang können sich die ordentlichen Gerichte in der Tschechischen Republik nicht ihrer Pflicht entziehen, zu entscheiden.


Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/2024 des Verfassungsgerichts.

Link: https://www.usoud.cz/fileadmin/user_upload/Tiskova_mluvci/Publikovane_nalezy/2024/1-3399-23_AN.pdf


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Advokát (RA in Tschechien) JUDr. Pavel Brach LL.M.

Beiträge zum Thema