Reform der Insolvenzanfechtung seit 05. April 2017 in Kraft

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Die Reform der Insolvenzanfechtung ist nach zweijährigem Ringen im Parlament nun in Kraft getreten. Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz wurde in der Ausgabe Nr. 16 des Bundesgesetzblattes Teil I vom 4. April 2017 auf Seite 654 verkündet. Bei der nachträglichen Anfechtung von Insolvenzen sollen Gläubiger und betroffene Arbeitnehmer künftig besser geschützt werden: Die Verkürzung der Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre, die Bevorzugung des unmittelbaren Leistungsaustausches und die Besserstellung bei Ratenzahlungen sind wesentliche Bestandteile der Reform. 

„Die Reform wird für die überwiegende Zahl von Anfechtungen jedoch wirkungslos bleiben“, erklärt Anfechtungsrechtsexperte Dr. Olaf Hiebert von der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp. Einzig die Neuregelung der Zinsen, die nun erst ab Eintritt des Verzuges zu zahlen sind, ist eine Entlastung für viele Gläubiger. Das neue Recht gilt auf Insolvenzverfahren, die ab dem 5. April 2017 eröffnet werden. Eine wichtige aber komplizierte Ausnahme gilt für die Zinsregelung, die abhängig vom Eröffnungszeitpunkt unterschiedlich ausfällt. 

Trotz des neuen Gesetzes bleibt das Anfechtungsrisiko für Gläubiger unvermindert hoch. Die verkürzte Anfechtungsfrist betrifft weiterhin die große Mehrzahl aller Verfahren. Auch das geänderte Bargeschäftsprivileg wird ins Leere laufen, da bei den meisten Geschäften kein unmittelbarer Leistungsaustausch stattfindet, der jetzt besser geschützt sein soll. Ein solcher als Bargeschäft bezeichneter Leistungsaustausch liegt nur vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung maximal 30 Tage liegen. „Dass zwischen Warenlieferung oder Dienstleistung und der Bezahlung der Rechnung nur 30 Tage vergehen, ist aber branchenübergreifend absolut unüblich“, erklärt Dr. Hiebert.

Die Insolvenzanfechtung gegen Unternehmer werde durch das neue Gesetz in keiner Weise wirksam verhindert, so der Rechtsanwalt. Gläubiger sind weiterhin gezwungen, die Hilfe von spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sind in dem Gesetz die neuen Rechtsbegriffe „Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs“ sowie Unlauterkeit eingeführt worden, die erst durch die Gerichte definiert werden müssen. „Die ausufernden Rückzahlungsforderungen der Insolvenzverwalter werden weiter zu nehmen, da die Reform den Verwaltern viel Interpretationsspielraum bietet“, ist sich Dr. Hiebert sicher.



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