Regelungen über die Vertragsstrafe – das sollte der Unternehmer wissen!

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Das OLG Brandenburg hat entschieden:

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass der Unternehmer keine Vertragsstrafe an den Auftraggeber zu entrichten hat, wenn der Unternehmer den Fertigstellungstermin nicht schuldhaft versäumt.

In dem konkret entschiedenen Fall hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, dass eine Vertragsstrafe nicht anfällt, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmer erst 4 Wochen nach Erteilung eines Nachtragsangebotes eine Einigung über den Nachtragspreis stattfindet.

Wenn der Auftraggeber nach Vertragsschluss das vertraglich vereinbarte Soll ändert und dies Auswirkungen auf die Leistungszeit bzw. den Fertigstellungstermin hat, so entfällt der ursprünglich vereinbarte Fertigstellungstermin. Ist die Veränderung des vereinbarten Solls auf Umstände des Unternehmers zurückzuführen, so hat der Auftraggeber den Unternehmer unter Fristsetzung zur Leistungserbringung aufzufordern. 

Sofern dies jedoch nicht der Fall ist – der Auftraggeber also eigenständig den Vertragsinhalt ändert – so kann der Unternehmer nicht zur Vertragsstrafe herangezogen werden. Dies gilt dann auch für den Fall, dass es weitere Umstände gibt, die für eine Verzögerung der Leistung gesorgt haben und im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegen.

Fazit und Praxishinweis – so sollte der Unternehmer vorgehen!

Im Ergebnis hat das OLG Brandenburg die bereits bekannte Rechtsprechung bestätigt und nochmals klarstellend darauf hingewiesen, dass eine Vertragsstrafe nicht fällig ist, wenn der Unternehmer den Fertigstellungstermin nicht schuldhaft versäumt.

Der Unternehmer sollte daher zur Vermeidung der Vertragsstrafe stets darauf achten, dass er bei Veränderung des ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermins hierüber frühzeitig eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber trifft. 

Er sollte tunlichst vermeiden, dass ein Hinausschieben des Fertigstellungstermins auf Umstände zurückzuführen ist, die allein vom Unternehmer zu vertreten sind und er hierdurch eine Inverzugsetzung riskiert. 

Dem Unternehmer ist anzuraten, entsprechende Nachträge zu stellen, sich hierüber einvernehmlich zu einigen, um sich hierdurch die Möglichkeit zu eröffnen, auf die Bestätigung des Nachtragsangebotes bzw. die Auftragserteilung zu warten und hierdurch notwendige Zeit zu gewinnen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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