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Reiseabbruch – so viel zahlt die Versicherung

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Reiseabbruchversicherung muss nur die zusätzlichen Kosten für die Rückreise übernehmen und nicht für die ursprünglichen Reisekosten aufkommen, wenn das in den Versicherungsbedingungen steht. In vielen Versicherungsbedingungen von Reiseabbruchversicherungen sind Klauseln enthalten, die eine Kostenerstattung einschränken. Im Fall eines Reiseabbruchs muss danach der Versicherer nur die Kosten erstatten, die durch den Reiseabbruch verursacht werden. Die Kosten für die ursprünglich geplante Reise, die ohnehin anfallen würden, sind dagegen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Kostenbeschränkung auf Reiseabbruch

Eine solche Beschränkung der Erstattungspflicht auf die reinen Reiseabbruchkosten hat das Amtsgericht (AG) München für rechtens gehalten. Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Die Mutter eines Austauschschülers, der ein Jahr nach Mexiko gehen wollte, hatte für ihn einen Hin- und Rückflug gebucht. Darüber hinaus buchte sie für die Weihnachtszeit ebenfalls einen Flug. Um auf der sicheren Seite zu sein, schloss die Mutter eine Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung ab. Laut Versicherungsbedingungen sollten aber nur die Kosten für die Rückreise erstattet werden.

Allgemeine Versicherungsbedingungen

Im Dezember wurde der Sohn jedoch krank und konnte nicht zurück nach Hause fliegen. Daraufhin wollte die Mutter, dass ihr über die Reiseabbruchversicherung die Kosten für die beiden an Weihnachten gebuchten Flüge erstattet werden. Aber die Versicherung weigerte sich, die Kosten für die nichtangetretenen Flüge zu erstatten, weil der Sohn schließlich in Mexiko geblieben war. Das AG München wies die Klage der Mutter ab. Aus dem Wortlaut der Klausel ging eindeutig hervor, dass die Versicherung sich nur auf später entstandene, ungeplante Rückreisekosten beziehe, so der Richter.

(AG München, Urteil v. 14.10.2011, Az. 242 C16294/11)

(WEL)


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