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Rolex in Neapel gestohlen: Versicherung muss zahlen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Versicherung muss einen versicherten Gegenstand auch dann bezahlen, wenn er in Neapel entwendet wird – jedenfalls dann, wenn es sich dabei um einen Raub und nicht um einen bloßen Trickdiebstahl handelt. Das hat das OLG Köln in einem Verfahren gegen eine Versicherung klargestellt.

Im vorliegenden Fall war ein Kölner mit einer Rolex durch die neapolitanische Innenstadt gegangen, als ein Dieb die Uhr packte, ihn mitsamt der Uhr einige Meter weiterschleifte, dabei verletzte und schließlich das Armband abriss. Der Vorfall wurde durch zwei Zeugen dokumentiert, der Mann befand sich in Begleitung Ortskundiger. Die Versicherung weigerte sich aber, den Neuwert der Uhr in Höhe von 8.250 Euro zu bezahlen – nach ihrer Ansicht stellte dies einen Trickdiebstahl dar, der nicht zu den Leistungspflichten gehört.

Der Mann klagte gegen die Versicherung und bekam vor dem OLG Köln Recht: es handelte sich um einen Raub und nicht um einen bloßen Trickdiebstahl. Der Mann habe sich nur aufgrund der Tatsache, dass er sich tagsüber unter ortskundiger Begleitung in einer belebten neapolitanischen Straße bewegt hatte, nicht fahrlässig verhalten. Das Prinzip der Leistungsfreiheit ist hier für die Versicherung nicht anwendbar.

(OLG Köln, Urteil v. 13.03.2007, Az.: 9 U 26/05)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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