Thomas-Cook-Insolvenz: keine vollständige Entschädigung durch Versicherung

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Was betroffene Thomas-Cook-Kunden jetzt machen können

Nach der Insolvenz auch der deutschen Thomas-Cook-Reiseveranstalter fragen sich viele Thomas-Cook-Kunden, wie sie ihre bereits für ihre Reise geleisteten Zahlungen zurückerhalten können. Zumal der Insolvenzverwalter nun auch die für 2020 geplanten Reisen abgesagt hat und die Zurich Versicherung bereits mitgeteilt hat, dass die Versicherungssumme von 110 Millionen nicht für die Entschädigung aller Reisenden ausreicht.

Chargeback beantragen bei Kreditkartenzahlungen

Am einfachsten stellt sich die Rechtslage für diejenigen Verbraucher dar, die ihre Zahlungen mit Kreditkarte geleistet haben. Hier besteht die Möglichkeit, das sogenannte Chargebackverfahren einzuleiten. Mit diesem Verfahren können Zahlungen mit den gängigen Kreditkarten wie Visa, Mastercard oder American Express rückgängig gemacht werden. Nach unseren Erfahrungen wehren sich bislang viele Banken, freiwillig die Kreditkartenzahlungen zurückzubuchen. Hier bedarf es einer genauen Beachtung und Prüfung der einschlägigen Bedingungen und Fristen, um die Ansprüche gegen die jeweilige Bank bzw. Kreditkartenfirma durchzusetzen.

Ansprüche gegen die Zurich Versicherung 

Nach Aussage der Zurich Versicherung, bei der die deutschen Thomas-Cook-Reiseveranstalter die Kundengelder gegen Insolvenz abgesichert haben, reicht die Versicherungssumme von 110 Millionen nicht zur vollständigen Entschädigung aller deutschen Thomas-Cook-Kunden aus. Offenbar geht die Zurich Versicherung dabei davon aus, dass es sich um eine Konzernversicherung handelt. Tatsächlich sind jedoch die Versicherungsscheine auf einzelne Reisegesellschaften und nicht auf den Thomas-Cook-Konzern im Ganzen ausgestellt. Dann müsste auch für jeden einzelnen deutschen Thomas-Cook-Reiseveranstalter die 110-Millionen-Grenze gelten.

Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland

Außerdem kommen Staatshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland in Betracht. Denn bis zum 01.07.2018 hätte die neue europäische Pauschalreiserichtlinie 25015/2302 umgesetzt werden müssen. Diese verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, d. h. auch die Bundesrepublik Deutschland, sicherzustellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden. Dieser Pflicht ist die Bundesrepublik Deutschland offensichtlich nicht nachgekommen, wie sich am Beispiel von Thomas Cook jetzt zeigt, sodass Staatshaftungsansprüche gegen Deutschland in Betracht kommen.

Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung. 



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