Reisekosten für das Vorstellungsgespräch – wer muss eigentlich die Kosten tragen?

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Spätestens nachdem das Bewerbungsgespräch für einen neuen Job – mehr oder weniger erfolgreich – überstanden ist, kommt häufig noch eine Frage auf: Wer trägt eigentlich die Kosten, die für die An- und Abreise eines Bewerbers zum Vorstellungsgespräch angefallen sind?

Wie bei vielen juristischen Fragen ist die Antwort hierauf ein: „Es kommt drauf an!“

1. Grundsatz:

Grundsätzlich haben Bewerber nämlich gegenüber dem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch. Entscheidend ist hier, dass der Bewerber einer Einladung des Arbeitgebers zu dem Vorstellungsgespräch gefolgt ist. Dieser Anspruch umfasst dann nicht nur die reinen Fahrtkosten, sondern gegebenenfalls auch angemessene Ausgaben für Kost und Logis.

2. Ausnahmen:

Allerdings ist ein Arbeitgeber auch berechtigt, den Erstattungsanspruch des Bewerbers auszuschließen. Dann muss der Bewerber allerdings – und zwar schon vor dem Bewerbungsgespräch – ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die mit dem Vorstellungsgespräch verbundenen Kosten nicht übernommen werden. Für einen solchen ausdrücklichen Hinweis bietet sich üblicherweise die Einladung zum Vorstellungsgespräch an.

3. Auch teilweise Erstattungen möglich

Auch ist denkbar ist, dass der Arbeitgeber sich ausdrücklich bereit erklärt, einen Teil der anfallenden Kosten, etwa begrenzt auf bestimmte Beträge und/oder bestimmte Beförderungsarten zu erstatten. Bei Anreise mit der Bahn bietet sich beispielsweise eine ausdrückliche Beschränkung auf Fahrkarten der zweiten Klasse an. Auch kann zwischen Fahrtkosten und Übernachtungskosten differenziert werden. Jedenfalls sollte darauf geachtet werden, dass möglichst klar umschrieben ist, was übernommen wird und was nicht.

4. Arbeitgeber hat es in der Hand

Letztlich liegt es in der Hand des Arbeitgebers, ob ihm an einem Bewerber besonders gelegen ist und ob bzw. wie weit er diesem bei den Reisekosten entgegenkommt. Geht es etwa um die Besetzung eines als wichtig eingestuften Postens mit einem möglichst kompetenten Bewerber, sollte dies schließlich in keinem Fall an der Kostenfrage scheitern. Umso geringer dürfte die Bereitschaft sein, bei der Besetzung untergeordneter Positionen im Massenbewerbungsverfahren erhebliche Kosten übernehmen zu müssen.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten sowohl in der Gründungsphase als auch im laufenden Geschäft. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.


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