Reisezeit als (bezahlte) Arbeitszeit, oder doch nicht?

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Die Reisezeiten eines Arbeitnehmers zu einer auswärtigen Arbeitsstelle, insbesondere bei einer Entsendung ins Ausland, sind grundsätzlich wie Arbeit zu vergüten, wenn sie denn erforderlich waren.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.10.2018, Az.: 5 AZR 553/17 lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: 

Der Kläger war bei dem beklagten Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter angestellt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Im Zeitraum vom 10.10 bis zum 30.102015 war der Kläger auf eine Baustelle in China entsandt. Auf Wunsch des Klägers buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Economy-Direktflugs einen nur noch mit Zwischenstopp in Dubai buchbaren Business-Flug. 

Für die vier Reisetage des Hin- und Rückflugs zahlte die Beklagte die Vergütung auf Basis von jeweils acht Stunden täglicher Arbeitszeit, insgesamt EUR 1.149,44. Der Kläger verlangte mit seiner Klage die Vergütung für weitere 37 Stunden, u. a. für Kofferpacken und Duschen, mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur Arbeitsstelle in China sei wie Arbeit zu vergüten. 

Das BAG gab dem Anspruch des Klägers dem Grund nach Recht. Die Reisen eines Arbeitnehmers zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück erfolgen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb wie Arbeit zu vergüten

Sollten Sie somit noch „offene Reisezeiten“ oder generell Fragen zum Arbeitsrecht haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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