Renovierungskosten nach vermieterseitiger Modernisierung trägt der Mieter

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Der Vermieter ließ in einer Wohnung Wasserzähler einbauen. Dies kündigte er als Modernisierungsmaßnahme an. Der Mieter verlangte einen Vorschuss für die erforderlich werdende Neutapezierung der Wohnung, den er auch, verbunden mit dem Hinweis, dass die hierfür aufgewandten Beträge umlagefähige Kosten darstellten und sich insofern die Kosten der Modernisierung erhöhen würden, erhielt. Tatsächlich machte der Vorschuss für die Kosten dann fast die Hälfte des Erhöhungsbetrages aus. Der Mieter verweigerte die Bezahlung dieses Teils, der Vermieter klagte, verlor die ersten beiden Instanzen und bekam schließlich vom BGH (Bundegerichtshof) Recht.

Wörtlich entschied dieser (Urt. vom 30.03.2011; Az.: VIII ZR 173/10):

„Zu den Kosten baulicher Modernisierungsmaßnahmen zählen auch Aufwendungen für Tapezierarbeiten, die erforderlich werden, weil die vorhandene, an sich noch nicht erneuerungsbedürftige Dekoration durch die Bauarbeiten beschädigt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich dabei nicht um allgemeinen, unabhängig von der Modernisierung anfallenden und damit nicht auf den Mieter umlagefähigen Instandsetzungsaufwand."

 

RA Falk Gütter

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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