Rente wegen Erwerbsminderung trotz vollschichtigem Leistungsvermögen

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In einer aktuellen Entscheidung hatte das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 31.07.2017 – gerichtliches Aktenzeichen: L 19 R 979/14) über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zu entscheiden.

Dabei sind grundsätzlich gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI ist grundsätzlich erforderlich, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist.

Wie der Entscheidung zu entnehmen ist, kann in bestimmten Ausnahmefällen eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung, aber auch ohne quantitative Leistungsminderung erfolgen. Die Entscheidung verweist dann auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 09.05.2012 – B 5 R 68/11 R), wonach bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, in mehreren Schritten vorzugehen ist. Wie das LSG ausführt, ist zunächst festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im 2. Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im 3. Schritt von der beklagten Deutschen Rentenversicherung eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass auch trotz vollschichtigem Leistungsvermögens in bestimmten Ausnahmefällen beim Vorliegen einer schweren spezifischen Behinderung (z. B. einer funktionalen Einarmigkeit) oder bei der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung in Betracht kommt. Nachdem diese Ausnahmefälle von der Rechtsprechung entwickelt wurden, kann Betroffenen bei einer Rentenablehnung die Beratung bzw. Vertretung durch einen spezialisierten Fachanwalt für Sozialrecht angeraten werden.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Alexander Seltmann

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Sozialrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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