Reparaturkosten in der Wohnungseigentümergemeinschaft

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Instandsetzungen und Instandhaltungsmaßnahmen können schnell ein Ausmaß annehmen, das den anfänglichen Traum der eigenen Wohnung schnell zum Alptraum werden lässt. Auf den einzelnen Wohnungseigentümer können schnell Reparaturkosten in vierstelliger Höhe zukommen, die von der Hausverwaltung zur Finanzierung der baulichen Maßnahmen verlangt werden.

Auch anders herum besteht Konfliktpotential: Viele Wohnungseigentümer haben wegen besonderer Dringlichkeit auf eigene Kosten umfangreiche Reparaturen im Bereich Ihrer Wohnung vorgenommen und werden von der Hausverwaltung nur vertröstet und bleiben letztendlich auf Ihren Kosten sitzen.

Tritt einer dieser Fälle ein, stellt sich immer die Frage, wer die Reparaturkosten zu tragen hat.

Grundlegend gilt, dass bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum auch eine gemeinsame Kostentragung erfolgt. Bei Maßnahmen am Sondereigentum (das heißt Ihre Wohnung) müssen die Kosten durch den jeweiligen Eigentümer getragen werden.

Etwas anderes gilt aber, wenn in der Teilungserklärung abweichende Regelungen enthalten sind. Die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums sind zwar grundsätzlich von der Gemeinschaft zu tragen. Von diesem Grundsatz kann jedoch in der Teilungserklärung abgewichen werden. Häufig bei Fenstern sieht die Teilungserklärung vor, dass diese Kosten vom Eigentümer selbst und nicht von der Gemeinschaft zu tragen sind.

Die Kosten einer Instandhaltungsmaßnahme können aber für den Einzelfall durch die Eigentümergemeinschaft auch abweichend durch Beschluss geregelt werden. Dadurch wird eine flexible Kostentragung ermöglicht, die sich am konkreten Gebrauch bzw. der Möglichkeit dazu orientiert. Gibt es einen solchen Beschluss, geht dieser den ungünstigen entgegenstehenden Regelungen der Teilungserklärung vor.


In der Praxis muss daher immer genau geprüft werden, ob die Kosten von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen richtig verteilt wurden. Anhaltspunkte sind die Teilungserklärung oder ggf. im Rahmen der Eigentümerversammlung getroffene Beschlüsse. Daraus kann sich ergeben, dass man nicht selbst für die Reparaturkosten aufkommen muss.

Rechsanwalt Khan

Anwaltskanzlei Gerold, Rechtsanwälte vor Ort in Ronnenberg/Empelde und natürlich auch online unter http://www.kanzlei-gerold.de/weg-recht-hannover



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