Reservierungsgebühren von Maklern unwirksam – neue Entscheidung des BGH

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Das Verlangen einer Reservierungsgebühr von Kaufinteressenten ist unwirksam. 


So entschied der BGH im April 2023 und erklärte eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Immobilienmaklers für unwirksam. Das gilt auch dann, wenn die Reservierungsgebühr nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern erst später in einem sog. Reservierungsvertrag vereinbart wurde.


BGH, Urteil vom 20.04.2023, I ZR 113/22


Der Kläger beabsichtigte den Kauf eines Einfamilienhauses und vereinbarte mit dem beklagten Immobilienmakler zunächst eine Reservierung der Immobilie für einen Monat. Hierfür hat der Beklagte Immobilienmakler eine Reservierungsgebühr in Höhe von 4.200 Euro vom Kläger verlangt. Im Falle eines Kaufs sollte die Summe mit der Provision des Maklers verrechnet werden. Nachdem der Immobilienkauf jedoch an der Finanzierung scheiterte, verlangte der klagende Kaufinteressent die Rückzahlung der getätigten Reservierungsgebühr in voller Höhe. Der BGH gab dem Kläger recht und verurteilte den Makler zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr nebst Zinsen. Entscheidend hierfür war, dass der BGH den knapp ein Jahr nach dem Maklervertrag geschlossenen Reservierungsvertrag als ergänzende Regelung zum Maklervertrag einstufte.


Begründet hat der BGH seine Entscheidung wie folgt:


Die Reservierungsgebühr benachteilige den Kaufinteressenten als Kunden des Immobilienmaklers unangemessen iSv § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB. Der Reservierungsvertrag sei unwirksam, weil es zum einen an einer geldwerten Gegenleistung des Immobilienmaklers mangele, zum anderen dem Maklerkunden keinen nennenswerten Vorteil verschaffe. Ein in einer solchen Konstellation geschlossener Reservierungsvertrag käme zudem einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten eines Maklers gleich, was der gesetzlichen Regelung eines Maklervertrags, wonach eine Provision nur bei Erfolg der Maklertätigkeit geschuldet ist, widerspräche.





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