Restschuldbefreiung nach 3 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen

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Die 2. Stufe der großen Insolvenzrechtsreform ist durch. Nach langem Ringen wurde nunmehr die Verkürzung der Wohlverhaltensphase von 6 auf 3 Jahre beschlossen, wenn 35 % der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten vom Schuldner in dieser Zeit aufgebracht werden. Es gibt insolvenzrechtlich noch spannendere Themen in dieser Reform, die Außerwirkung für die Bevölkerung ist diese Verkürzung. Die Diskussion unter den Insolvenzrechtlern ist schon sehr kontrovers gewesen, die Gläubigerverbände, allen voran die Banken und Inkassounternehmen waren vehement dagegen. Jetzt ist sie da, die Verkürzung.
Für die Verbraucher, die von ALG II leben oder nach einer Scheidung gerade genug wird diese Verkürzung nicht viel bringen. Sie werden es mit dem wenigen, was sie haben, nicht schaffen, 35 % und der Verfahrenskosten in Höhe von 2500,00 € aufzubringen. Da muss schon die Familie oder Freunde her, um das zu bewerkstelligen. Ich denke, dass dieses mehr werden wird.

Für die vielen Einzelunternehmer in Deutschland, die aufgrund von Falschberatung, Liquiditätseinbrüchen oder Steueränderungen in die Insolvenz mussten und dann die Freigabe Ihrer Selbstständigkeit bekommen haben, ist dieses neue Instrument eine wirkliche Chance. Da diese Unternehmer ihren Gewinn behalten können, sind sie wohl als erstes in der Lage, die 35 % aufzubringen. Und für diese Unternehmer und Existenzgründer ist die Verkürzung auch gedacht gewesen. Bei guter fachlicher Beratung ist die Insolvenz wirklich ein Neustart und nach 3 Jahren kann die Restschuldbefreiung unter Umständen erreicht werden.


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