Riskant: Erst kündigen und dann bis zum Schluß krank ?!

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Kündigung und Krankfeiern 

Regelmäßig kommt es vor, dass ein Mitarbeiter kündigt und im Anschluss eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitbescheinigung) einreicht, die exakt die Länge der Kündigungsfrist umfasst. 

Hier liegt der Verdacht nahe, dass der Mitarbeiter bis zum Ende der Kündigungsfrist einfach nicht erscheinen will und krankfeiert bzw. blau macht.

Das Arbeitsgerichte haben  sich in der Vergangenheit häufig mit diesem Thema zu beschäftigen. Da  nun eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vorliegt, sind die Risiken und Anforderungen für die nächste Zeit geklärt:


Fazit : 

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch den Arbeitgeber rechtssicher bezweifelt werden, sodass der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfällt.

Mitarbeiter, die kündigen und am gleichen Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben werden, müssen damit rechnen, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zu bezweifeln ist, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit exakt die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil zu entscheiden, ob die Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma, welche Anfang Februar 2019 zum Monatsende gekündigt hatte und am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinung eingereicht hatte, zu Recht einen Anspruch auf Zahlung von Lohnfortzahlung für den Zeitraum von max. 6 Wochen geltend machen kann. Nach Angaben des Arbeitgebers soll die Mitarbeiterin am Tag der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeit duch den Arzt einem Kollegen gegenüber telefonisch angekündigt haben, nicht mehr zur Arbeit kommen zu wollen. Von einer Arbeitsunfähigkeit sei in diesem Gespräch keine Rede gewesen.

Der Arbeitgeber hat daher Krankschreibung angezweifelt und keine Gehaltsfortzahlung geleistet.

Entgegen den beiden Vorinstanzen hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit gegeben sind, wenn tatsächliche Umstände dafür sprechen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben ist. Dies ist dann der Fall wenn sich dei Areistunfähigkeit direkt an die Kündigung anschließt und bis zu dem Ende der Kündigungsfrist dauert. In diesen Fällen müssen die Mitarbeiter dann vor dem Arbeitsgericht darlegen und beweisen, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig waren. Dies erfordert regelmäßig die Entbindung des Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht und die Vernehmung des Arztes vor Gericht.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall konnte der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit, welche sich exakt auf die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses (Kündigungsfrist) erstreckte, so stark erschüttern, dass die Mitarbeiterin keinen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung hatte.

Damit liegt in diesem Vorgehen ein erhebliches Risiko für den Mitarbeiter vor, welches im Einzelfall auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann.

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