Rückabwicklung eines Autokredites

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Das OLG Frankfurt hat am 22. September 2020 entschieden, dass ein aus dem Jahr 2015 stammender Autokredit auch noch im Jahr 2018 erfolgreich widerrufen werden kann, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Die Bank wurde verurteilt, an die Kläger 20.103,76 Euro zu zahlen. Im Gegenzug hätte lediglich das Auto zurückgegeben werden müssen. Besonderheit hier: Da sie das Auto bereits verkauft hatten, schuldeten sie der Bank den hieraus erzielten Kaufpreis.

Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrung

In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall haben die Kläger im September 2015 bei der MCE Bank GmbH einen Verbraucherdarlehensvertrag zur teilweisen Finanzierung eines PKW der Marke Mitsubishi geschlossen. Am 01. Mai 2018 erklärten sie den Widerruf. Die Bank akzeptierte diesen nicht und forderte die Verbraucher zur Weiterzahlung auf. Das jedoch ohne Erfolg, wie das Urteil des Oberlandesgerichts zeigt. Nach Auffassung der Richter hat sich das Darlehensverhältnis mit dem Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis verwandelt, da die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind. Der Widerruf war nicht zu spät. Die 14-tägige Frist hat nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsinformation fehlerhaft war. Die Widerrufsinformation enthielt den sog. Kaskadenverweis. Dieser ist laut Entscheidung des Europäischem Gerichtshof unzulässig (Az.. C-66/19). Wir berichteten über dieses Thema bereits am 05. April 2020.

Rechte der Autokäufer

Autokäufer können nach erklärtem Widerruf die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen verlangen Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos an die Bank. Soweit das nicht mehr möglich ist, weil das Fahrzeug bereits verkauft ist, hat das zur Folge, dass der Verkaufserlös von dem Rückzahlungsanspruch abgezogen wird.

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Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass der Widerruf ein attraktives Mittel für Verbraucher sein kann, um sich von schlechten Verträgen zu trennen. Auch wird deutlich, dass es in vielen Verträgen immer noch an ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrungen mangelt. Das hat für den Verbraucher den Vorteil, dass sich Verbraucher auch noch lange nach Ablauf der kurzen Widerrufsfrist von dem Vertrag lösen können. Als langjährige Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen wir gerne auch Ihren Vertrag, um Ihnen wieder Handlungsfreiheit zu verschaffen. Für einen telefonischen Besprechungstermin mit Frau Rechtsanwältin Jackwerth kontaktieren Sie einfach unser freundliches Büro per Telefon, E-Mail oder hier per Kontaktformular.

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Foto(s): JHG

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