Rückforderung der Bearbeitungsgebühr in Darlehensverträgen

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Vielen Darlehensnehmern ist es noch nicht bekannt - Die Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ermöglichen den Weg, dass Verbraucher bei Verbraucherkreditverträgen Bearbeitungsgebühren und auch Kontoführungsgebühren zurückfordern können.

Verschiedene Oberlandesgerichte haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken in der Vergangenheit für unwirksam erklärt, soweit die Bank eine Bearbeitungs- und/oder Abschlussgebühren berechnet hat.

So können keine Gebühren für Tätigkeiten, die im Interesse der Bank liegen, eingefordert werden. Leider konnte der Bundesgerichtshof zu dieser Frage noch nicht abschließend entscheiden, da entweder seitens der Banken Revisionen nicht eingelegt wurden oder aber zurückgenommen wurden.

Zu den Bearbeitungsgebühren liegen aber unter anderem verbraucherfreundliche Entscheidungen des OLG Karlsruhe, des OLG Dresden, des OLG Hamm, des OLG Zweibrücken, des OLG Bamberg und des OLG Celle vor. Das OLG Celle hat beispielsweise in seinem Beschluss, nachdem es zunächst als einziges Oberlandesgericht eine andere Rechtsaufassung vertreten hatte, diese korrigiert und sich den anderen Gerichten angeschlossen.

Der Hauptgrund für die Unwirksamkeit der Klauseln zu den Bearbeitungsgebühren liegt darin, dass die Verbraucher durch diese Gebühren unangemessen benachteiligt werden. So wird nach herrschender Auffassung die Bearbeitung des Darlehensantrags als Bestandteil des Darlehensvertrages bereits mit dem Zins bezahlt, so dass keine weiteren Gebühren gerechtfertigt sind.

In diesem Zusammenhang bleibt auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.06.2011 zu verweisen. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass Banken für die Abrechnung von Verbraucherdarlehen keine gesonderten Kontoführungsgebühren abrechnen dürfen. Oft wurden die Konten mit fixen monatlichen Beträgen belastet.

Auch wenn sich viele Banken und Sparkassen zunächst wehren und darauf verweisen, dass es derzeit noch an einer höchstrichterlichen Entscheidung fehlen würde, haben viele Banken und Sparkassen auf unsere außergerichtliche Tätigkeit die Bearbeitungsgebühren bereits zurückerstattet. Auch in einzelnen gerichtlichen Verfahren haben wir die Ansprüche unserer Mandanten bereits durchsetzen können.

Unseres Erachtens können in vielen Fällen die berechneten Abschluss- oder Bearbeitungsgebühren und evtl. berechnete Kontoführungsgebühren zurückgefordert werden. Selbstverständlich bleiben die Vereinbarungen aber im Einzelfall zu prüfen. So können beispielsweise individuell ausgehandelte Bearbeitungsgebühren zu einer anderen Bewertung führen.

Gerne können wir auch Ihren Darlehensvertrag auf mögliche Ansprüche überprüfen und Ihre Interesse außergerichtlich und gerichtlich vertreten.

Rechtsanwalt Jörg Schwede



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